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Vergütungsvereinbarung | Textform auch bei nachträglicher Vereinbarung
Beinhaltet ein zu Mandatsbeginn abgeschlossener schriftlicher Anwaltsvertrag unter der Überschrift „Zusatzvereinbarung zur anwaltlichen Vergütung“ die Formulierung, dass im Fall des Erfolgs der rechtsanwaltlichen Leistung die Frage einer zusätzlichen, über die gesetzliche Regelung hinausgehende Vergütung noch einmal besprochen werden soll, ist ein nach Erledigung des Mandats telefonisch vereinbartes Zusatzhonorar unwirksam.
Die nach Mandatsende lediglich mündlich getroffene Vereinbarung ist formunwirksam. Das nach § 3a Abs. 1 RVG erforderliche Erfordernis der Textform dient dem Schutz des Mandanten und bleibt auch nach Mandatsende bestehen. Entsprechende Formerfordernisse gelten auch für Steuerberater (vgl. § 4 StBVV).