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BBK Nr. 6 vom Seite 248

Jahresabschluss 2024

Gestaltungstipps und Praxishinweise zur aktuellen Gesetzeslage, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung

Bernd Rätke

Für Unternehmer und ihre Berater ist es schwer, den Überblick über die einzelnen Gesetzesänderungen zu behalten, die sich im Jahresabschluss 2024 auswirken könnten oder die zwar geplant, dann aber im Gesetzgebungsverfahren gescheitert sind. Hinzu kommt eine Vielzahl neuer BFH- und Finanzgerichtsentscheidungen sowie verschiedene BMF-Schreiben, die zu beachten sind. In dem Beitrag werden die wichtigsten Punkte, die bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu beachten sind, unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen erläutert und um Beispiele sowie Hinweise ergänzt.

Kernaussagen
  • Neuregelungen zur Einlage „junger“ Wirtschaftsgüter und zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sind verabschiedet worden.

  • Neue Rechtsprechung des BFH zur Instandhaltungsrücklage, zum Anscheinsbeweis bei betrieblichen Kfz, zur Entnahme von Nicht-Lebensmitteln, zur Übertragung einer § 6-Rücklage und zum Tantiemezufluss ist zu beachten.

  • Die verschiedenen Sonderregelungen bei der Abschreibung von Gebäuden, die zu Wohnzwecken genutzt werden, sind unübersichtlich, während die geplanten Abschreibungen zu abnutzbaren Wirtschaftsgütern laut SteFeG nicht beschlossen worden sind.

I. Vorbemerkungen und Vorprüfungen

1. Fortführungsprognose (Going Concern-Prinzip)

[i]Gestiegene Energiepreise und Krieg in der UkraineDie wirtschaftliche Krise, insbesondere die gestiegenen Energiepreise, wie auch der Krieg in der Ukraine können sich auf den Jahresabschluss zum auswirken. Die Corona-Krise dürfte hingegen zum Bilanzstichtag keine Rolle mehr spielen. S. 249

Sofern [i]Wiechers, Jahresabschluss 2024: Erstellung in schwierigen Zeiten, BBK 1/2025 S. 9 NWB DAAAJ-82169 das Unternehmen von der aktuellen wirtschaftlichen und politischen Lage negativ betroffen ist, kann es geboten sein, eine Fortführungsprognose zu erstellen. Die Bilanzierung im Jahresabschluss erfolgt grundsätzlich nach dem Going Concern-Prinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, also unter der Annahme, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Der handelsrechtliche Prognosezeitraum beträgt – unabhängig von etwaigen insolvenzrechtlichen Abweichungen – zwölf Monate, sodass die Fortführungsprognose positiv ausfällt, wenn das Unternehmen voraussichtlich mindestens bis zum fortgeführt werden kann.

[i]Prognosezeitpunkt 31.12.2024Die Prognose ist auf den zu erstellen. Sie darf nicht auf den Tag der Bilanzerstellung verschoben werden; dies gilt erst recht, wenn sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, da der Jahresabschluss dann innerhalb von zwei bis drei Monaten nach dem zu erstellen ist. Die Pflicht zur Erstellung einer Fortführungsprognose trifft den Unternehmer bzw. den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, nicht aber den Steuerberater.

Im Fall einer negativen Fortführungsprognose scheidet eine Bewertung nach Going Concern-Prinzipien aus, sondern es dürfen nur die – in der Regel deutlich niedrigeren – Liquidationswerte angesetzt werden. Die Abweichung vom Going Concern-Prinzip ist im Anhang gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB anzugeben und zu begründen.

Praxishinweis:

Ergeben [i]Pflicht zur Stellung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung sich anlässlich der Aufstellung des Jahresabschlusses für eine Kapitalgesellschaft oder für eine GmbH & Co. KG Anhaltspunkte für eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, sollte geprüft werden, ob die Geschäftsleitung des Unternehmens zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 15a InsO verpflichtet ist.

Den [i]Hinweis- und Warnpflicht des steuerlichen Beraters steuerlichen Berater trifft bei der Erstellung des Jahresabschlusses nach § 102 StaRUG eine entsprechende Hinweis- und Warnpflicht, den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrunds nach den §§ 17 bis 19 InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) und an die sich daran anknüpfende Pflicht zur Stellung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und der steuerliche Berater annehmen muss, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Praxishinweis:

Die Geschäftsleiter des Unternehmens trifft wiederum eine Krisenfrüherkennungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StaRuG; sie müssen daher eine belastbare Buchführung sicherstellen. S. 250

2. Außenprüfung im Jahr 2024?

[i]Anpassung an Prüferbilanz erforderlich?Sollte es im Jahr 2024 eine Außenprüfung für Vorjahre gegeben haben, in der der Prüfer Bilanzwerte beanstandet hat, muss sich der Steuerpflichtige entscheiden, ob er die Prüferfeststellungen akzeptiert. Falls ja, sollten die Eröffnungsbilanzwerte zum an die Prüferbilanzwerte angepasst werden.

Preis:
€20,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 27
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Jahresabschluss 2024

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