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Die Systematik der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art und das
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 767Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sind grundsätzlich mit ihren jeweiligen Betrieben gewerblicher Art (BgA) steuerpflichtig. Um eine Ergebnisverrechnung zu erreichen, eröffnet § 4 Abs. 6 KStG die Möglichkeit, einen BgA mit einem oder mehreren anderen BgA zusammenzufassen. Hierzu hat die Verwaltung ihre Sicht im (BStBl 2009 I S. 1303) dargelegt. Nun hatte der BFH Gelegenheit, sich hierzu zu äußern und hat der Verwaltungsauffassung widersprochen.
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Hintergrund
[i]Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 KStG wegen Gleichartigkeit, enger wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung oder bei Versorgungsbetrieben möglichDie Regelung des § 4 Abs. 6 KStG legt die Voraussetzungen fest, nach denen eine ertragsteuerlich wirksame Ergebnisverrechnung möglich ist. Die in § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG aufgeführten Zusammenfassungsmöglichkeiten sind abschließend. Danach kann ein BgA mit einem oder mehreren anderen BgA zusammengefasst werden, wenn diese gleichartig sind (Nr. 1). Ferner ist eine Zusammenfassung möglich, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (Nr. 2). Darüber hinaus ist auch eine Zusammenfassung von sog. Versorgungs-BgA möglich (Nr. 3). Dies sind BgA, die der Verso...