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Online-Nachricht - Donnerstag, 13.03.2025

Umsatzsteuer | Vorsteuervergütungsverfahren bei Anzahlungsrechnungen (BFH)

Betreffen sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch die Ausführung der Leistung und die Endrechnung denselben Vergütungszeitraum, gilt ein Antrag auf Vorsteuervergütung auch dann hinsichtlich der auf die Anzahlungsrechnung entfallenden Vergütung im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV als vorgelegt, wenn der Antrag zwar lediglich Angaben zu der Endrechnung enthält und die Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug bringt, die beantragte Vergütung aber den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge umfasst (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich, stellte Im Juni 2018 einen Antrag auf Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren (§ 18 Abs. 9 UStG i. V. mit §§ 59 ff. UStDV) für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017. Mit diesem Antrag begehrte sie unter anderem die Vergütung von Vorsteuerbeträgen, die in zwei Endrechnungen für an die Klägerin erbrachte Leistungen ausgewiesen waren. In diesen Endrechnungen wurden als Anzahlungen jeweils im Vergütungszeitraum vor Ausführung der Leistungen ausgestellte und von der Klägerin bezahlte Rechnungen und die hierauf entfallende Umsatzsteuer in Abzug gebracht. Die von der Klägerin beantragte Vergütung umfasste den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge aus den Endrechnungen einschließlich der Vorsteuerbeträge aus den Anzahlungsrechnungen. Die in der Anlage zum Vergütungsantrag enthaltene Einzelaufstellung der Rechnungen führte nur Angaben zu den beiden Endrechnungen auf. Auch reichte die Klägerin mit dem Vergütungsantrag lediglich die Endrechnungen, nicht jedoch die Anzahlungsrechnungen beim BZSt ein.

Das BZSt vertrat die Ansicht, dass ein Vorsteuerabzug lediglich in Höhe des Betrags möglich sei, der auf die in den Endrechnungen ausgewiesenen Restzahlungen entfalle. Der Vergütungsantrag müsse diverse Angaben zu jeder einzelnen Rechnung enthalten. Daraus folge, dass auch eine Anzahlungsrechnung in der Anlage erfasst und Gegenstand des Vergütungsantrags sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (, s. hierzu Rennar, ).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des BZSt zurück:

  • Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass die Vorsteuervergütung für den Vergütungszeitraum Januar bis Dezember 2017 in der von der Klägerin begehrten Höhe festzusetzen ist.

  • Betreffen sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch die Ausführung der Leistung und die Endrechnung denselben Vergütungszeitraum, gilt ein Antrag auf Vorsteuervergütung auch dann hinsichtlich der auf die Anzahlungsrechnung entfallenden Vergütung im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV als vorgelegt, wenn der Antrag zwar lediglich Angaben zu der Endrechnung enthält und die Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug bringt, die beantragte Vergütung aber den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge umfasst.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
VAAAJ-87153