Einkommensteuer/Körperschaftsteuer | Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis (BFH)
Die von einer AG (als
Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen
Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen
Kapitalgesellschaften unterliegen in vollem Umfang der Gewerbesteuer und ein
Abzug der ausländischen Quellensteuern nach
§ 34c Abs. 2
EStG ist -ausschließlich- bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Für die Frage, ob die von einer Organgesellschaft bezogenen (Streubesitz-)Dividenden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft einzubeziehen sind, ist § 15 KStG einschlägig. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG bestimmt abweichend von den allgemeinen Vorschriften und speziell für den körperschaftsteuerrechtlichen Organkreis, dass § 8b Abs. 1 bis 6 KStG bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden ist. Der Gewinn der Organgesellschaft ist selbständig und ungeschmälert um darin enthaltene Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG zu ermitteln und dem Organträger nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zuzurechnen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Abzugs ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis, ist § 34c Abs. 2 EStG einschlägig. Gemäß § 34c Abs. 2 EStG ist statt der Anrechnung (Absatz 1) die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine AG, die alleinige Gesellschafterin einer anderen AG war. Zwischen der Organträgerin (Klägerin) und der Organgesellschaft (AG) bestand eine ertragsteuerliche Organschaft. Die AG bezog über einen Investmentfonds Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. Bei dem Aktienfonds handelte es sich ausschließlich um Streubesitzanteile (Beteiligungsquote unter 10 %). Die ausländischen Dividenden unterlagen in den Ansässigkeitsstaaten der ausschüttenden Kapitalgesellschaften jeweils dem Quellensteuerabzug. Im Anschluss an eine Außenprüfung im Organkreis änderte das Finanzamt die zunächst erklärungsgemäß ergangenen Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag dahingehend ab, dass bei der AG als Organgesellschaft die ausländischen Streubesitzdividenden einschließl. ausländischer Quellensteuer bei der Ermittlung des Einkommens erfasst wurden. Bei der Klägerin als Organträgerin wurden die Dividenden gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KStG (zu 95 %) von der Körperschaftsteuer freigestellt. Im Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag der Klägerin berücksichtigte das Finanzamt im Ergebnis sowohl die von der Organgesellschaft mittelbar über den Fonds bezogenen Dividenden als auch die darauf entfallenden ausländischen Quellensteuern im Gewerbeertrag des gewerbesteuerrechtlichen Organkreises.
Die hiergegen erhobene Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen ().
Die Richter des BFH wiesen die Revision als unbegründet zurück:
Die Organschaft führt dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft(en) für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird. Deshalb ist der Gewerbesteuermessbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe - das sind die Gewerbebetriebe des Organträgers und der Organgesellschaft(en) - allein gegenüber dem Organträger festzusetzen.
Unter Anwendung des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG sind die von einer AG (als Organgesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang in die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag) des gewerbesteuerrechtlichen Organkreises einzubeziehen.
Bei der Organträgerin sind die im zugerechneten Gewinn enthaltenen Bezüge, Dividenden und Gewinnanteile im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz zu lassen. Jedoch gelten 5 % von jenen Bezügen nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG als nicht abziehbare Ausgaben.
Über § 7 Satz 1 (i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2) GewStG ist dies auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis von Bedeutung. Allerdings verändert sich für die Ermittlung des Gewerbeertrags der Gegenstand der organschaftlichen Zurechnung insoweit, als es nun um den für diese Gesellschaft ermittelten Gewerbeertrag geht.
Auf dieser Grundlage hat das FG zutreffend die von der AG (als Organgesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang in die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag) einbezogen.
Einem Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG (ausschließlich) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis steht bereits die Bezugnahme von § 7 GewStG auf den "Gewinn aus Gewerbebetrieb" entgegen, wodurch für die Ermittlung des Gewerbeertrags an die Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Gewinns angeknüpft wird.
Für den Streitfall bedeutet dies, dass die ausländischen Quellensteuern, die bei der Einkommensermittlung der AG (Organgesellschaft) hinzugerechnet wurden (§ 10 Nr. 2 KStG; vgl. , BFHE 160, 551, BStBl II 1990, 920, unter II.2.), auch in den Gewerbeertrag des gewerbesteuerrechtlichen Organkreises zu übernehmen sind.
Um den Gleichlauf beider Rechtskreise sicherzustellen, bleibt deshalb kein Raum für einen spezifisch gewerbesteuerlichen Abzug ausländischer Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG.
Ein Abzug nach § 34c Abs. 2 EStG ausschließlich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der AG (mit Wirkung auf den für den Organkreis zusammenzurechnenden Gewerbeertrag) wäre (auch) deshalb nicht möglich, weil es im Organkreis aufgrund der Anwendung von § 8b Abs. 1 KStG auf der Grundlage des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG zu einer ertragsteuerlichen Steuerfreistellung kommt.
Quelle: I R 16/20und BFH, Pressemitteilung v. 13.3.2025 (lb)
Fundstelle(n):
IAAAJ-87140