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NWB-EV Nr. 3 vom Seite 69

Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten

Ein Überblick über die aktuellen Grundsätze 2025

Dr. Katrin Dorn

Nachlassverbindlichkeiten mindern den steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 ErbStG, soweit diese nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähig sind. Ob und inwieweit Verbindlichkeiten abgezogen werden können, ist für die Praxis von entscheidender Bedeutung. Die damit verbundenen Anwendungsfragen sind immer wieder Gegenstand zahlreicher finanzgerichtlicher Verfahren. Mit dem „JStG 2024“ hat der Gesetzgeber die Regelung des § 10 Abs. 6 ErbStG über die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten an die Rechtsprechung des EuGH angepasst und dies zugleich zum Anlass für eine Neustrukturierung dieser Regelung genommen, die nach den letzten Änderungen durch das JStG 2020 nun immerhin elf Sätze enthielt. Materiellrechtliche Änderungen haben sich dadurch kaum ergeben. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2024 die Erbfallkostenpauschale von 10.300 € auf 15.000 € erhöht, was dem Bürokratieabbau dient. Der Beitrag aktualisiert den in NWB-EV 3/2024 S. 77 veröffentlichten Beitrag und gibt einen Überblick über die aktuellen Grundsätze, neu ergangene Rechtsprechung und die gesetzliche Anpassung der Regelung des § 10 Abs. 5 sowie Abs. 6-6b ErbStG durch das JStG 2024.

Kernaussagen
  • Nachlassverbindlichkeiten mindern die Bereicherung des Erwerbers, soweit diese abzugsfähig sind. Die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten werden in § 10 Abs. 5 ErbStG definiert.

  • Zu diesen gehören die Erblasserverbindlichkeiten, die Erbanfallschulden und die Erbfallkosten.

  • Nicht abzugsfähig sind die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sowie die Kosten der Nachlassverwertung, sofern diese außerhalb der Erbauseinandersetzung anfallen.

  • Zu den Nachlassregelungskosten können dabei auch Steuerberatungskosten gehören, aber auch Kosten für die Räumung und die Auflösung des Haushalts des Erblassers.

  • Zu beachten ist des Weiteren, dass der Pauschbetrag i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lediglich einmal je Erbfall zum Ansatz kommt, so dass eine Aufteilung notwendig sein kann. Die Erbfallkostenpauschale beträgt nunmehr 15.000 €.

  • Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Nachlassverbindlichkeiten sind die Einschränkungen nach § 10 Abs. 6-6b ErbStG zu beachten. Erbfallkosten unterliegen dieser Einschränkung nicht.

  • Dabei finden die Neuregelungen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2, Abs. 6, 6a und 6b ErbStG in der Fassung des Art. 34 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 387) auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem entsteht (vgl. § 37 Abs. 21 ErbStG).

I. Gesetzliche Änderungen des § 10 Abs. 5 und Abs. 6 ErbStG durch das JStG 2024

Mit seiner Entscheidung vom (Rs. C-394/20) hat der EuGH entschieden, dass auch beschränkt Steuerpflichtige einen Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit abziehen können müssen. Da die bisherige Regelung des § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG eine Berücksichtigung von Kosten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem einzelnen Vermögen standen, jedoch verhinderte, war hier eine gesetzliche Anpassung notwendig. Die Finanzverwaltung hatte zuvor mit den gleich lautenden Erlassen vom auf die genannte Entscheidung des EuGH reagiert und den Abzug zugelassen. Nach der Neuregelung des § 10 Abs. 6 ErbStG bleibt der Grundsatz bestehen, dass Schulden und Lasten nicht abzugsfähig sind, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Wie bislang, gilt dabei eine Ausnahme für Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, welche der Besteuerung im Inland nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2 ErbStG unterliegen, d. h. auf die sich das Besteuerungsrecht im Inland beschränkt. Nach der Neuregelung sind nunmehr im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht jedoch auch Schulden und Lasten abzugsfähig, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des ErS. 70werbs stehen. Dabei bemisst sich der abzugsfähige Anteil nach dem Verhältnis des Werts des der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegenden Vermögens nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert des erworbenen Vermögens nach Abzug aller mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. Dies gilt auch für Kosten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG, wobei davon § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG unberührt bleibt. Mit dieser Regelung knüpft der Gesetzgeber an die anteilige Gewährung des persönlichen Freibetrags nach § 16 Abs. 2 ErbStG an, welchen der EuGH in diesem Urteil als unionsrechtskonform bewertet hat.

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