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Online-Nachricht - Montag, 24.02.2025

Grundsteuer | Hamburg legt Härtefallregelungen für die neue Grundsteuer fest (FinMin)

Als letzter Schritt vor dem Versand der Grundsteuerbescheide ab März 2025 hat die Finanzbehörde Hamburg den Anwendungserlass zur Grundsteuer aktualisiert und damit die Regelungen zu Härtefällen finalisiert (Finanzbehörde Hamburg, Erlass v. 17.2.2025 - FB5.G1200-2025/001-5).

Laut dem aktualisierten Erlass zum Hamburgischen Grundsteuergesetz kommt ein Härtefall und damit ein (teilweiser) Erlass der Grundsteuer für Wohngrundstücke in Frage, wenn Folgendes zutrifft:

  1. Eingeschränkte Erreichbarkeit durch die Lage: Denkbar wäre hier ein Einfamilienhaus in einem Naturschutzgebiet, welches nicht an das Straßennetz angeschlossen und lediglich über einen unbefestigten Fußweg zu erreichen ist. Gleiches gilt für schwer erreichbare Gebäude auf einem Sumpf-/Moorgrundstück. Wichtig hierbei ist, dass die Lage ganz erheblich von den ortsüblichen Verhältnissen abweicht.

  2. Sehr alte Gebäude: In Frage kommen z.B. sehr alte Gebäude (nach Ablauf der Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38 des BewG), welche nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind, weil keine wesentlichen Sanierungen vorgenommen wurden. Ist das Gebäude jedoch regulär bewohnt, spricht dies gegen das Vorliegen eines Härtefalls.

  3. Nutzungseinschränkungen/Unorganischer Aufbau: Ein Erlass kann sowohl bei bestimmten Konstellationen von Übergröße bzw. unorganischem Aufbau als auch bei Fällen von ganz oder teilweiser behördlicher Nutzungsuntersagung eines Gebäudes in Betracht kommen.

    Ein Beispiel: Es wird glaubhaft dargelegt, dass ein Gebäude wegen eines behördlich angeordneten Betretungsverbotes zu 20 Prozent nicht genutzt werden darf, sodass in diesem Umfang ein Erlass zu gewähren ist.

  4. Sturmfluten: Wenn ein Gebäude durch Sturmfluten regelmäßig nur eingeschränkt nutzbar ist, kommt ein anteiliger Erlass in Betracht.

Hierzu führt die Finanzbehörde Hamburg weiter aus:

  • Darüber hinaus kommen insbesondere für gewerbliche Immobilien weitere Erlassgründe in Frage.

  • Im Bereich des Hamburger Hafens hat sich eine besondere Erlasskonstellation ergeben. Als größter Universalhafen Deutschlands ist der Hamburger Hafen von entscheidender Bedeutung für die Versorgung der europäischen Binnenmärkte. Im durch Hochwasser gefährdeten Tidegebiet der Elbe und somit gerade im Hafenbereich wären jedoch viele Grundstücke ohne den privaten Hochwasserschutz nicht nutzbar.

  • In allen Fällen sollte bei einem Antrag auf Härtefall bedacht werden, dass es sich um einen groben und systemwidrigen Ausnahmefall handeln muss. In solchen Fällen muss tatsächlich immer detailliert und nachvollziehbar begründet werden, um die besonderen Umstände, die einen Härtefall rechtfertigen, klar darzulegen.

  • Der Härtefall soll entsprechend durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesen werden. Als Gutachter kommen regelmäßig die in § 198 Abs. 2 BewG genannten Personen und Stellen in Betracht.

Hinweise:

Ausführliche Informationen zur Härtefallregelung sind auf der Webseite der Finanzbehörde Hamburg abrufbar.

Alle Steuerpflichtigen können zudem bereits jetzt über die Berechnungshilfe auf der Webseite der Finanzbehörde Hamburg für sich klären, welcher Grundsteuer-Zahlbetrag zu entrichten ist - damit wissen alle, was auf sie zukommt.

Der erste Teilbetrag der neuen Grundsteuer wird im Frühjahr 2025 () fällig.

Dementsprechend beginnt der Versand von Grundsteuermess- sowie Grundsteuerbescheiden wie verabredet und kommuniziert im März 2025.

Quelle: Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung v. 20.2.2025 (lb)

Fundstelle(n):
UAAAJ-85889