Grundsteuer | Landesgrundsteuergesetz Hessen ist verfassungsgemäß (FG)
Die Neuregelung des Hessischen
Grundsteuergesetzes
(HGrStG) ist
verfassungsgemäß. (Hessisches FG Kassel, Urteil v.
–
3 K 663/24, Revision zugelassen).
Hintergrund: Das BVerfG hatte im Jahr 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung, die bisher Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer waren, für verfassungswidrig erklärt, weil die Einheitswerte der Grundstücke bezogen auf ihren Verkehrswert in ihrer Relation nicht realitäts- und gleichheitsgerecht bemessen waren, sondern zu Wertverzerrungen geführt hatten. Das BVerfG gab dem Gesetzgeber auf, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Der Landesgesetzgeber hat in der Folge durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz) v. von seiner Möglichkeit, ein vom Grundsteuergesetz des Bundes abweichendes Landesgesetz zu erlassen, Gebrauch gemacht.
Der Grundsteuermessbetrag ermittelt sich hierbei durch Multiplikation des jeweiligen Flächenbetrages mit der festgelegten Steuermesszahl multipliziert mit einem Faktorwert. Der dadurch ermittelte Wert ist der Grundsteuermessbetrag, der durch die Finanzämter festgestellt und auf den sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt wird.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Grundstückseigentümerin, deren Grundstück mit einem Zweifamilienhaus bebaut war. Das Finanzamt ermittelte den Grundsteuermessbetrag gemäß der eingereichten Erklärung und erließ einen entsprechenden Grundsteuermessbescheid. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass die Neuregelung des HGrStG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und gegen Art. 3 Abs. 1 GG (insbesondere gegen das verfassungsrechtlich normierte Leistungsfähigkeits- und Äquivalenzprinzip) verstoße. Die gesetzliche Neuregelung berücksichtige insbesondere nicht, welche tatsächlichen Infrastrukturkosten in einer Kommune gedeckt werden müssten. Vielmehr sei es dem Landesgesetzgeber nur darauf angekommen, in etwa das bisherige Messbetragsvolumen zu erlangen.
Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen:
Das BVerfG sieht kein Bestimmtheitsproblem, wenn bei Erlass eines Grundsteuermessbetragsbescheides der genaue Steuerbetrag noch nicht feststeht. Es reicht aus, dass die zu erwartende Größenordnung vorhersehbar ist.
Auch ist kein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip gegeben, weil die Grundsteuer an das Eigentum am Grundbesitz anknüpft. Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, ist per se leistungsfähig.
Unbedenklich ist auch, dass das Gesetz allein auf die Grundstücks- und die Gebäudegröße abstellt. Die Grundsteuer knüpft an die Nutzungsmöglichkeit der bereitgestellten kommunalen Infrastruktur an. Dabei darf der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass die Infrastruktur in größerem Umfang genutzt werden kann, je größer das Grundstück, bzw. das Gebäude ist, wohingegen das Alter eines Gebäudes keine Rolle spielt.
Es besteht auch keine Veranlassung, die Kostenstrukturen der Gemeinden zu ermitteln und untereinander ins Verhältnis zu setzen, da die Grundsteuer kein Äquivalent für eine konkrete staatliche Leistung ist.
Es besteht zudem kein Zweifel daran, dass unbebaute Grundstücke nicht annähernd vergleichbar kommunale Kostenverursacher sind, wie Wohn- und Gewerbeimmobilien. Insoweit ist die durch den Gesetzgeber erfolgte Differenzierung nicht nur zulässig, sondern sogar notwendig.
Letztlich liegt auch in der angewandten Lageabstufung (Faktorverfahren) kein Verstoß gegen das Folgerichtigkeitsprinzip. Der Lage-Faktor ist keine Wertkomponente, sondern setzt lediglich die Lagequalität zwischen Gemeindegebieten in Relation zueinander. Dies kann ohne rechtliche Bedenken durch die Einbeziehung von Bodenrichtwerten erfolgen, solange diese nicht die einzige die Bemessungsgrundlage bestimmende Größe sind.
Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden.
Quelle: Hessisches FG Kassel, Pressemitteilung v. (lb)
Fundstelle(n):
TAAAJ-85752