Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 19.02.2025

Umsatzsteuer | Steuerpflicht von Privatkrankenhäusern (FG)

Auf die Steuerfreiheit des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL kann sich eine Privatklinik nicht berufen, wenn ihre Krankenhausleistungen nicht unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten u.a. folgende Umsätze von der Steuer: Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang: Die Beteiligten streiten über die Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen, die die Klägerin in den Jahren 2009 bis 2012 erbracht hat. Das FA vertrat die Auffassung, dass für die von der Klägerin vor dem erbrachten Leistungen keine Umsatzsteuerbefreiung in Frage komme, da diese bis zu diesem Zeitpunkt kein zugelassenes Krankenhaus gewesen sei. Das Niedersächsisches FG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH diverse Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der EuGH mit Urteil v - C-228/20 beantwortet hat (s. hierzu Walkenhorst, sowie unsere Online-Nachricht v. 7.4.2022).

Die Klägerin meint weiterhin, sich unmittelbar auf die Steuerbefreiung aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen zu können.

Die Richter des Niedersächsischen FG wiesen die Klage ab:

  • Auf die Steuerfreiheit des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL kann sich eine Privatklinik nicht berufen, wenn ihre Krankenhausleistungen nicht unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.

  • Zur Vergleichsgruppe gehören alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser, da unabhängig von der Trägerschaft der Einrichtung nach dem gesetzgeberischen Willen alle hiernach zugelassenen, der öffentlichen Krankenversorgung dienenden somatischen Krankenhäuser - und damit auch die entsprechenden Einrichtungen des öffentlichen Rechts - hinsichtlich der Abrechnung ihrer voll- und teilstationären Krankenhausleistungen den Regelungen des KHEntgG und des KHG unterliegen.

  • Krankenhausleistungen sind nicht mehr mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar, wenn für Krankenhausleistungen entgegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG höhere Entgelte verlangt werden, als nach den Regelungen des KHEntgG und des KHG entsprechend den sog. DRG-Fallpauschalen abrechenbar wären.

  • Insbesondere steht der Vergleichbarkeit mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts entgegen, wenn die Krankenhausleistungen eines somatischen Krankenhauses entgegen den Regelungen des KHEntgG und des KHG nach sog. tagesgleichen von der Verweildauer der Patienten im Krankenhaus abhängigen Pflegesätzen und nicht nach den DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden.

  • An der sozialen Vergleichbarkeit fehlt es zudem, wenn die Kosten der Krankenhausleistungen nicht durch das System der sozialen Sicherheit oder aufgrund von Vereinbarungen mit den Behörden eines EU-Mitgliedstaates übernommen werden.

Hinweis:

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen veröffentlicht.

Quelle: (il)

Fundstelle(n):
KAAAJ-85687