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Stationäre Krankenhausleistungen einer Privatklinik – Umsatzsteuerbefreiung aufgrund Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht?
; Revision anhängig seit dem 20.8.2024 (XI R 36/23)
Das FG München hat entschieden, dass die stationären Krankenhausleistungen einer Privatklinik weder nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG noch aus einer unmittelbaren Anwendung nach § 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL steuerbefreit sind, da die Klägerin die Krankenhausleistungen nicht unter den Voraussetzungen erbracht hat, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Stationäre Krankenhausleistungen einer Privatklinik, die nicht als Krankenhaus i. S. von § 108 SGB V zugelassen ist und die die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nicht erfüllt, sind nicht durch unmittelbare Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Krankenhausleistungen nicht mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.
Prüfungsmaßstab für die Prüfung der sozialen Vergleichbarkeit sind primär die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes.
Es spricht u. a. gegen eine Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht, wenn die Privatklinik sich anderer Abrechnungsmodalitäten bedient oder höhere Vergütungssätze als Einrichtungen des öffentlichen Rechts und alle sonst nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser verlangt.
Für Dienstleistungen, die al...