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Insolvenzgeld: Umlage steigt 2025
Die Insolvenzgeldumlage (U3) muss von fast allen Arbeitgebern, die Arbeitnehmer beschäftigen, gezahlt werden, unabhängig von Branche oder Größe. Für 2025 gilt wieder der gesetzlich festgelegte Umlagesatz von 0,15 % vom Entgelt, von dem auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berechnet werden (§ 360 SGB III). Die Umlage muss auch für Minijobber gezahlt werden. 2024 betrug die Umlage aufgrund einer Sonderregelung in der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung noch 0,06 %. Weitere Informationen erhalten Sie online unter https://go.nwb.de/q4qnj.