Suchen
Online-Nachricht - Montag, 17.02.2025

Grunderwerbsteuer | Für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG ist die Beteiligung am Gesellschaftskapital maßgeblich (FG)

Für den „Anteil der Gesellschaft“ i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG ist auch bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht auf die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen (sog. Pro-Kopf-Betrachtung) abzustellen (; Revision anhängig, BFH-Az. II R 5/25).

Hintergrund: Laut der bisherigen Rechtsprechung des BFH sei für den Fall der unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft auf die gesamthänderische Mitberechtigung abzustellen. Auch der Gesellschafter einer Personengesellschaft, der keinen Anteil am Gesellschaftskapital hält, also am Wert des Gesellschaftsvermögens nicht beteiligt ist, sei gesamthänderischer Mitinhaber der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Sachen, Forderungen und Rechte. Dem einzelnen Gesellschafter sei es gem. § 719 Abs. 1 BGB in der bis zum geltenden Fassung verwehrt, über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen zu verfügen. Dass solche Verfügungen daher nur gemeinsam „zur gesamten Hand“ getroffen werden könnten, sei für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG entscheidend.

Von dieser Ansicht hat sich der BFH jedoch in einem obiter dictum distanziert und ausgeführt, dass viel dafür spreche, als „Anteil der Gesellschaft“ auch für die unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital abzustellen (vgl. , BFHE 270, 247, BStBl. II 2021, 315, Rz. 21 a.E.).

Sachverhalt: Die Klägerin war Kommanditistin einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG und zu 100 % an deren Vermögen beteiligt. Die Komplementär-GmbH war am Kapital der KG nicht beteiligt. Im Zuge einer konzerninternen Umstrukturierung wurden im Jahr 2014 sämtliche Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH in die Klägerin eingebracht. Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund der Anteilseinbringung im Hinblick auf die KG einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht habe. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass bereits kein grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang vorgelegen habe.

Die hiergegen gerichtete Klage ist begründet:

  • Die Einbringung des Anteils an der am Kapital der KG nicht beteiligten Komplementär-GmbH in die Klägerin hat nicht zu einem steuerlich relevanten Erwerbsvorgang geführt, da die Klägerin bereits zuvor mindestens 95 % (nämlich 100 %) der Anteile an der KG gehalten hat.

  • Da es im damaligen Urteil des BFH um eine mittelbare Anteilsvereinigung ging, hat dieser die Rechtsfrage für den Fall der unmittelbaren Beteiligung jedoch nicht entschieden.

  • Für die mittelbare Anteilsvereinigung hat der BFH ursprünglich (ebenfalls) die Ansicht vertreten, dass es bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft auf die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen ankomme und die Anteile, die eine KG an einer anderen Gesellschaft halte, nicht dem allein kapitalbeteiligten Kommanditisten zugerechnet werden könnten. Hieran hält der BFH inzwischen jedoch nicht mehr fest.

  • Nach Auffassung des FG ist eine Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Anteilsvereinigung nicht überzeugend. Es ist vielmehr naheliegend, die Sichtweise zur mittelbaren Beteiligung auf die unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft zu übertragen.

  • Der allein am Vermögen beteiligte Gesellschafter hat die rechtliche Möglichkeit, seinen Willen in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise durchzusetzen. Der mittelbare Erwerb des Anteils des nicht am Vermögen beteiligten anderen Gesellschafters führt zu keiner Änderung dieser Situation.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 5/25 anhängig.

Quelle: (lb)

Fundstelle(n):
PAAAJ-85454