Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neue Erlasse v. 5.3.2024 zur grunderwerbsteuerlichen Anteilsvereinigung
Wesentliche Neuerungen und Änderungen zur Auslegung des § 1 Abs. 3 GrEStG
Die Finanzverwaltung hat drei gleich lautende Erlasse jeweils mit Datum v. zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG (BStBl 2024 I S. 383), der §§ 5 und 6 GrEStG (BStBl 2024 I S. 410) und des § 1 Abs. 3 i. V. mit Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle (BStBl 2024 I S. 393) veröffentlicht. Darin werden u. a. die Änderungen in den Ergänzungstatbeständen durch die Grunderwerbsteuerreform im Jahr 2021 und die zeitlich begrenzte Fortgeltung des Gesamthandsprinzips berücksichtigt. Zudem werden Aussagen älterer Erlasse zu einzelnen Themenkomplexen überarbeitet und allgemeine Grundsätze zur Auslegung der Vorschrift aus Sicht der Finanzverwaltung aufgenommen. Der nachfolgende Beitrag geht auf die wesentlichen Neuerungen und Änderungen zur Auslegung des § 1 Abs. 3 GrEStG ein.
.
I. Allgemeines
[i]Zusammenfassung und Bestätigung von Aussagen in einzelnen ErlassenIn den gleich lautenden Erlassen zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG v. (BStBl 2024 I S. 383 – nachfolgend „neuer Erlass“) nimmt die Finanzverwaltung erstmalig umfassend zur Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der Grunderwerbsteuerreform 2021 (BGBl 2021 I S. 986) Stellung. Dabei werden auch Themen aus älteren Erlassen behandelt und überarbeitet, wie die Verstärkung einer bestehenden Anteilsvereinigung (gleich lautende Erlasse v. , BStBl 1999 I S. 991), die Auslegung einer mittelbaren Änderung des Ges...BStBl 2018 I S. 1053BStBl 2018 I S. 1069