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IWB Nr. 3 vom Seite 94

Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024

BMF, Schreiben v. 12.12.2024 - IV B 3 - S 1341/19/10017

Prof. Dr. Stephan Rasch

[i]BMF, Schreiben v. 12.12.2024 - IV B 3 - S 1341/19/10017 :004, NWB NAAAJ-81736 Am hat das BMF die neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 veröffentlicht. Die Überarbeitung der zuletzt im Juni 2023 angepassten Grundsätze ist im Wesentlichen nötig geworden, um die Anpassungen an § 1 Abs. 3d und 3e AStG für Finanzierungstransaktionen, die durch das Wachstumschancengesetz eingeführt worden sind, abzubilden. Dieser Beitrag stellt die Neuerungen des BMF-Schreibens dar und geht dabei insbesondere auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede der bisherigen Verwaltungspraxis im Hinblick auf Finanzierungen ein.

Kernaussagen
  • Die Grundstruktur der Verwaltungsanweisung bleibt unverändert. Der Text wird insgesamt insbesondere in Kapitel III. J angepasst (Rz. 3.126–3.146) und um die Anlage 4 erweitert. Anlage 4 beinhaltet den finalen OECD-/G20-Bericht zu „Pillar One – Amount B (Inclusive Framework on BEPS)“ v. . In einer neuen Rz. 3.63a der Verwaltungsgrundsätze wird auf diese Anlage 4 verwiesen. Die Anwendung wird jedoch nur für „qualifizierte Staaten“ eröffnet.

  • Die Finanzierungsbeziehungen und damit die umfangreichsten Änderungen in diesen aktuellen Verwaltungsgrundsätzen haben eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Mit dem Kapitel X der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, dem nicht vollendeten § 1a AStG-E und schließlich der erstmaligen Aufnahme in die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise aus dem Jahr 2021, der dann folgenden jüngeren Rechtsprechung des BFH, insbesondere aus dem Jahr 2021, ergab sich bereits Anpassungsbedarf, der sich zunächst in den Verwaltungsgrundsätzen 2023 niedergeschlagen hat. Mit den Verwaltungsgrundsätzen 2024 wird nun die vorläufig finale Anpassung an § 1 Abs. 3d und 3e AStG vorgenommen. Im Übrigen finden sich teils nur redaktionelle Änderungen bzw. Anpassungen.

  • Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 sind erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Bis dahin und einschließlich des Veranlagungszeitraums 2023 gelten die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023. Einzig für die Anwendung der Anlage 4 zu Amount B gilt die Anwendung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2025. Das zu Arbeitnehmerentsendungen wurde aufgehoben und durch einen Verweis auf das Schreiben v.  zur Behandlung des Arbeitslohns nach Doppelbesteuerungsabkommen ersetzt.S. 95

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