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Krypto-Lending im Ertragsteuerrecht
Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte?
Beim FG Köln ist derzeit ein Klageverfahren zur ertragsteuerlichen Behandlung von Einkünften aus der Verwendung von Einheiten des Bitcoins für Lending im Privatvermögen anhängig (Az. 5 K 194/23). Der Kläger macht geltend, beim Lending im Privatvermögen würden Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich dagegen beim Bitcoin nicht um eine „Fremdwährung“, sondern um digital dargestellte Werteinheiten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und damit nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen. Im Falle des Lendings liegt nach dieser Auffassung daher eine Art „Sachdarlehen“ vor. Es würden dann Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG erzielt. Der BFH hat bislang zum Lending noch nicht entscheiden müssen. Er hat allerdings in Entscheidungen zu Currency Token eine strukturelle Vergleichbarkeit von Currency Token mit Fremdwährungen angenommen und solche Token wirtschaftlich betrachtet als „Zahlungsmittel“ eingeordnet (, BStBl 2023 II S. 571; vgl. Strahl, NWB 10/2023 S. 664, NWB PAAAJ-35094).