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NWB Nr. 7 vom Seite 452

Ansprüche einzelner WEG-Eigentümer auf bauliche Veränderungen im Wohnungseigentum

Ausführung oder Gestattung privilegierter Maßnahmen nach der WEG-Reform

Dr. Thomas Fraatz-Rosenfeld

Das mit der Reform im Jahr 2020 geänderte Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ermöglicht den Wohnungseigentümern, Maßnahmen zu beschließen oder sie durch Beschluss einem Eigentümer zu gestatten (§ 20 Abs. 1 WEG), „die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen)“. [i]Zur WEG-Reform Hofele, NWB 51/2020 S. 3830Die Gesetzesnovellierung hat damit eine flexible Möglichkeit geschaffen, eine Wohnanlage zu modernisieren, um diese aktuellen Anforderungen (z. B. durch die vereinfachte Einrichtung von Ladestellen für E-Mobilität) anzupassen. Der Schutz einzelner Wohnungseigentümer vor Veränderungen ist aber auch bedacht worden. Im folgenden Beitrag werden Wohnungseigentümern und Beratern die Grundlagen einer Entscheidung für oder gegen bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum dargelegt.

I. Beschlüsse über bauliche Veränderungen

[i]Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und Ansprüche einzelner Eigentümer auf VeränderungBeschlüsse über bauliche Veränderungen sind nach der Gesetzesänderung mit einfacher Mehrheit möglich. Es kommt also nicht auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme betroffenen Eigentümer an. Ergänzend kann jeder Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen durchsetzen, „... die dem Gebrauch durch Mensc...

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