BMF - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :008

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG);

Amtliches Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und der nach § 88 Gebäudeenergiegesetz ausstellungsberechtigten Person; Neufassung des (BStBl 2023 I S. 218), zuletzt geändert durch (BStBl 2024 I S. 237)

Bezug: BStBl 2023 I S. 218

Bezug: BStBl 2024 I S. 237

Bezug: BStBl 2020 I S. 484

Bezug: BStBl 2021 I S. 2026

Bezug: BStBl 2021 I S. 103

Dieses Schreiben ersetzt das (BStBl 2023 I S. 218), geändert durch (BStBl 2024 I S. 237).

§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Für die Geltendmachung der Steuerermäßigung ist eine Bescheinigung nach amtlichem Muster erforderlich. Mit dieser wird nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 EStG und die Anforderungen der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt sind. Die Bescheinigung wird vom ausführenden Fachunternehmen (§ 35c Absatz 1 Satz 7 EStG) oder von einer nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) ausstellungsberechtigten Person erteilt (§ 2 Absatz 2 ESanMV).

Unter Berücksichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom (BGBl 2024 I Nr. 341) und unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung der Bescheinigung Folgendes:

I. Verwendung der Muster

1. Allgemeines

1Für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen, mit deren Ausführungen nach dem begonnen wurde, ist das anliegende Muster zu verwenden. Bei einem früheren Maßnahmenbeginn sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen die Muster der folgenden BMF-Schreiben zu verwenden:

2Beginn einer energetischen Maßnahme ist

  • bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben: der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wird,

  • bei nicht genehmigungsbedürftigen, aber anzeigepflichtigen Bauvorhaben: der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingegangen sind,

  • bei genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben: der Beginn der Bauausführung.

3Bei der Verwendung des Musters sind die zutreffenden Auswahlfelder anzukreuzen und Freifelder auszufüllen. Es ist zulässig, auf Anlagen zu verweisen oder einzelnen Abfragen des Musters Zeilen hinzuzufügen, z. B. unter III. und IV. im Falle von mehr als vier energetischen Maßnahmen.

4Es ist zulässig, auf Grundlage des Musters eine Bescheinigung mit eigenem Layout zu erstellen. Dies umfasst insbesondere eine individuelle Gestaltung des Bescheinigungskopfes und der Felder für die Bezeichnung der Beteiligten. Vom Inhalt (inklusive der Hinweise), vom Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben des Musters darf nicht abgewichen werden. Fachunternehmen dürfen jedoch die Liste der Gewerke und die Abfrage der ausstellungsberechtigten Person unter I. sowie die für die von ihnen typischerweise durchgeführten energetischen Maßnahmen nicht relevanten Tabellen unter II. kürzen bzw. streichen.

2. Bescheinigung durch das ausführende Fachunternehmen

5Die Fachunternehmen des § 2 Absatz 1 ESanMV dürfen die Ausführung der ihrem Gewerk zugehörigen energetischen Maßnahmen bescheinigen. Näheres regelt das BMF-Schreiben „Einzelfragen zu § 35c EStG“ vom (BStBl 2021 I S. 103).

3. Bescheinigung durch Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG

6Bescheinigungsberechtigt sind zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (im Folgenden: ausstellungsberechtigte Person), siehe § 2 Absatz 2 ESanMV. Hierzu gehören

  • vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassene Energieberater,

  • Energieberater und Energieeffizienz-Experten der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (https://www.energie-effizienz-experten.de/) und

  • Personen, die gem. § 88 Absatz 1 bis 4 GEG Energieausweise ausstellen dürfen, z. B. aufgrund eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses im Bauingenieurwesen in Verbindung mit einer Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens.

7Stellt eine ausstellungsberechtigte Person eine Bescheinigung aus, bedarf es für die bescheinigten energetischen Maßnahmen keiner zusätzlichen Bescheinigung des Fachunternehmens. Die energetischen Maßnahmen selbst müssen jedoch durch ein Fachunternehmen des entsprechenden Gewerks im Sinne des § 2 Absatz 1 ESanMV ausgeführt werden.

8Eine ausstellungsberechtigte Person kann mehrere von verschiedenen Fachunternehmen ausgeführte energetische Maßnahmen in einer Bescheinigung zusammenfassen.

4. Verwendung der Bescheinigung

9Die Bescheinigung ist für den oder die Eigentümer des Objekts zu erstellen. Zu Wohnungseigentümergemeinschaften siehe Randnummer 20 ff. Die Bescheinigung ist dem Eigentümer oder seinem Berechtigten zusammen mit den Anlagen und Nachweisen auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.

10Der Eigentümer reicht eine Kopie der Bescheinigung mit der Einkommensteuerklärung (Vordruck: „Anlage Energetische Maßnahmen“) bei seinem Finanzamt ein. Rechnungen und Nachweise müssen in der Regel nur auf Anforderung des Finanzamtes eingereicht werden. Mit einzureichen sind Anlagen, die Ausführungen in der Bescheinigung ersetzen oder ergänzen (siehe Randnummer 14 und 16).

5. Korrektur der Bescheinigung

11Ist in der Bescheinigung z. B. die Höhe der Aufwendungen zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen, muss diese Bescheinigung berichtigt oder eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt und als solche gekennzeichnet werden. Wird eine Bescheinigung berichtigt, ergänzt oder zurückgefordert, z. B. weil die Mindestanforderungen an die energetischen Maßnahmen nicht eingehalten oder weil zu hohe Aufwendungen ausgewiesen worden sind, hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt umgehend mitzuteilen.

II. Inhalt der Muster

1. Geltende Mindestanforderung der ESanMV

12Für die bescheinigten Maßnahmen müssen die Mindestanforderungen der zum durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom (BGBl 2024 I Nr. 341) angepassten ESanMV eingehalten werden.

2. Erleichterung der Nachweisführung bei bestimmten Heizungsanlagen

13Bei der Erneuerung der Heizungsanlage sind für die Einhaltung der Mindestanforderungen besondere Nachweise erforderlich (§ 1 Satz 1 Nummer 6 ESanMV und Anlage 6 der ESanMV).

14Zur Vereinfachung kann dabei auf Listen zurückgegriffen werden, die das BAFA auf seiner Internetseite [1] unter https://www.bafa.de/EStG35c zu den in der Bundesförderung für effiziente Gebäude förderfähigen Solarkollektoren, Wärmepumpen und Biomasseanlagen bereitstellt (BAFA-Listen). Die zum gelisteten Anlagen genügen den Mindestanforderungen der durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen vom (BGBl 2024 I Nr. 341) geänderten ESanMV. Es wird daher nicht beanstandet, wenn der Bescheinigung statt der in der ESanMV angeführten Einzelnachweise ein Auszug aus den folgenden BAFA-Listen beigefügt wird. Die in den Mustern zusätzlich abgefragten Nachweise insbesondere zum hydraulischen Abgleich bleiben unberührt.

  • Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen vom

  • Liste der förderfähigen Biomasseanlagen vom

  • Liste der förderfähigen Wärmepumpen vom

Im Falle der Umstellung der Darstellung auf der Internetseite des BAFA können die vorgenannten BAFA-Listen durch Angabe des festen Stichtages „ “ im Abfragefeld zum Datum abgerufen werden.

3. Förderfähige Aufwendungen (Kosten der energetischen Maßnahmen)

15Die förderfähigen Aufwendungen (Kosten der energetischen Maßnahmen) umfassen

  • die Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation,

  • die Aufwendungen für die Inbetriebnahme von Anlagen,

  • die Aufwendungen für notwendige Umfeldmaßnahmen,

  • die direkt mit den energetischen Maßnahmen verbundenen Materialkosten und

  • die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung.

Näheres regelt das BMF-Schreiben „Einzelfragen zu § 35c EStG“ vom (BStBl 2021 I S. 103).

16Die Aufwendungen sind der jeweiligen energetischen Maßnahme zuzuordnen. Es reicht aus, wenn sich die Zuordnung aus der Rechnung des Fachunternehmens ergibt. Wird auf die Rechnung verwiesen, ist diese zusammen mit der Bescheinigung beim Finanzamt einzureichen. Die Rechnung muss die energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Objekts nennen.

17Aufwendungen für Umfeldmaßnahmen, die nicht durch das Fachunternehmen ausgeführt werden, sowie Aufwendungen für von dem Steuerpflichtigen separat erworbene Materialien sind nur förderfähig, wenn sie in der Bescheinigung gesondert ausgewiesen sind. Die Höhe der auszuweisenden Aufwendungen entspricht der vom Auftraggeber mitgeteilten Höhe der Aufwendungen und muss vom Fachunternehmen und der ausstellungsberechtigten Person nicht überprüft werden.

18Zu den Aufwendungen der energetischen Maßnahmen gehören ferner die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung durch das Fachunternehmen oder die ausstellungsberechtigte Person.

19Bei vom BAFA zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassenen Energieberatern können darüber hinaus die Kosten der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen in die Bescheinigung aufgenommen werden, § 35c Absatz 1 Satz 4 EStG. Dem gleichgestellt sind Energieberater und Energieeffizienz-Experten der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (https://www.energieeffizienz-experten.de/). Eine Ausstellungsberechtigung nach § 88 Absatz 1 bis 4 GEG (siehe Randnummer 6) reicht nicht aus.

III. Sonderfälle

1. Bescheinigung bei Vorliegen einer Wohnungseigentümergemeinschaft

20Bei energetischen Maßnahmen an einem Wohngebäude in Eigentumsgemeinschaft können selbstnutzende Eigentümer die ihr Sondereigentum betreffenden Aufwendungen und entsprechend ihres Miteigentumsanteils die das gemeinschaftliche Eigentum betreffenden Aufwendungen geltend machen.

21Werden Bescheinigungen für die einzelnen Eigentumswohnungen ausgestellt, sind daher unter IV. nur die anteiligen Aufwendungen anzuführen.

22Wird jedoch eine Bescheinigung für das gesamte Wohngebäude ausgestellt (Gesamtbescheinigung), sind unter IV. die Aufwendungen entsprechend der das gesamte Wohngebäude betreffenden Rechnung anzugeben. Unter V. oder in einer Anlage sind die Höhe der nach ihren Miteigentumsanteilen auf die jeweiligen Berechtigten entfallenden Aufwendungen zu vermerken und die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den konkreten Wohnungseigentümern zuzuweisen.

23Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellt, ist er in der Gesamtbescheinigung unter I.2 anstelle der Eigentümer zu nennen. In diesem Fall reicht es aus, wenn der Verwalter die Aufteilung nach Randnummer 22 vornimmt. Dazu erstellt der Verwalter eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl von Abschriften der Gesamtbescheinigung und nimmt auf dieser oder einer Anlage die Aufteilung vor.

2. Bescheinigung bei Einbindung eines Baumarkts oder Generalunternehmers

24Ist Vertragspartner des Steuerpflichtigen ein Baumarkt oder Generalunternehmer, der seinerseits ein Fachunternehmen mit der Ausführung der energetischen Maßnahmen beauftragt, so umfassen die Aufwendungen auch die Aufschläge des Baumarkts oder Generalunternehmers, die der Durchführung der energetischen Maßnahmen dienen. Die Bescheinigung ist durch das von dem Baumarkt oder dem Generalvertreter beauftragte Fachunternehmen oder eine ausstellungsberechtigte Person zu erstellen und zu unterzeichnen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Anlage:

Bescheinigung energetischer Maßnahmen nach § 35c Einkommensteuergesetz

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BMF v. - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :008

Fundstelle(n):
TAAAJ-82865

1Zu finden unter https://www.bafa.de/ → Energie → Bundesförderung für effiziente Gebäude → Informationen zur Antragstellung → Publikationen.