BMF - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006 BStBl 2023 I S. 218

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG); Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens; Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz; Neufassung des (BStBl I S. 2026)

Bezug: BStBl 2021 I S. 2026

Bezug: BStBl 2020 I S. 484

Bezug: BStBl 2021 I S. 103

Dieses Schreiben ersetzt das (BStBl 2021 I S. 2026).

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend: Energetische Sanierungsmaßnahmen-VerordnungESanMV) erfüllt sind (§ 35c Absatz 1 Satz 7 EStG). Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind zur Erstellung entsprechender Bescheinigungen berechtigt (§ 2 Absatz 2 ESanMV).

Mit der Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780) wurde die ESanMV zum an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Zudem wurde der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom (BGBl 2022 I S. 2414) wurden zum gasbetriebene Heizungen aus der Förderung herausgenommen und die Anlage 6 der ESanMV entsprechend neu nummeriert. Außerdem wurden die Förderbedingungen für Gebäude- und Wärmenetze sowie Biomasseheizungen angepasst.

Unter Berücksichtigung dieser Änderungen und unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung der Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens und der Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG Folgendes:

I. Allgemeines

1. Verwendung der Muster

1Für die Bescheinigungen sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I oder II zu verwenden.

2Auf der Grundlage des Musters erstellt das ausführende Fachunternehmen oder die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG eine eigene Bescheinigung mit seinem bzw. ihrem eigenen Layout. Vom Inhalt, vom Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben darf dabei nicht abgewichen werden. Erlaubt sind jedoch eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung der Bescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld.

3Die Bescheinigung ist für den oder die Eigentümer des Wohngebäudes oder der Wohnung zu erstellen. In Fällen des Miteigentums an einem Wohngebäude oder einer Wohnung müssen in der Bescheinigung die Miteigentumsanteile angegeben werden. Soweit die Angaben hierüber dem Fachunternehmen nicht bekannt sind, sind sie beim Auftraggeber zu erfragen.

2. Zeitlicher Anwendungsbereich

4Die für die Mindestanforderungen an eine energetische Maßnahme geltende Fassung der ESanMV ist der folgenden Auflistung zu entnehmen:

5Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde, ersetzt dieses Schreiben das (BStBl 2020 I S. 484). Wurden für nach dem begonnene energetische Maßnahmen bis zum (Tag der Veröffentlichung des im BStBl I) Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des oder bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des (BStBl 2021 I S. 2026) ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit und wird der mit ihnen geführte Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der ESanMV nicht beanstandet.

6Nach Rn. 42 des (BStBl 2021 I S. 103) ist der Einbau von bereits weitestgehend auf die Einbindung erneuerbarer Energien eingerichteter Gasbrennwerttechnik („Renewable Ready“) erst mit der innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Inbetriebnahme erfolgenden Einbindung des Anteils erneuerbarer Energien („Hybridisierung“) abgeschlossen. Daher sind „Renewable Ready“-Heizungsanlagen, mit deren Einbau vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurde und deren Hybridisierung innerhalb von zwei Jahren ab Einbau erfolgt, ungeachtet des zum in Kraft tretenden Förderstopps für Gasheizungen förderfähig.

II. Muster für die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens (Muster I)

7Erstellt das ausführende Fachunternehmen die Bescheinigung, so muss es dafür Muster I verwenden.

8Bescheinigungsberechtigt ist jedes ausführende Fachunternehmen, welches die Anforderungen des § 2 Absatz 1 ESanMV erfüllt.

1. Umfang der zu bescheinigenden Angaben

9Die Bescheinigung muss vollständig ausgefüllt werden. Soweit einzelne in dem amtlichen Muster enthaltene Sachverhalte nicht gegeben sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die entsprechenden Zeilen oder Teile des Textes einer Zeile des amtlichen Musters in der Bescheinigung nicht aufgeführt sind.

10Ebenso ist es zulässig, der Bescheinigung weitere erforderliche Zeilen hinzuzufügen (z. B. weitere Wohnungen in Tabelle V „Kosten der energetischen Maßnahme(n)“). Die Reihenfolge der Angaben ist jedoch entsprechend dem amtlichen Muster beizubehalten.

11Die Kosten der jeweiligen energetischen Maßnahme sind grundsätzlich einzeln in der Bescheinigung auszuweisen. Die einzelne Ausweisung der Kosten ist jedoch nicht erforderlich, wenn die der Bescheinigung beigefügte Rechnung so gegliedert ist, dass die Kosten der jeweiligen energetischen Maßnahme zugeordnet werden können.

12Als Kosten für die energetische Maßnahme können

  • die Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation,

  • die Aufwendungen für die Inbetriebnahme von Anlagen,

  • die Aufwendungen für notwendige Umfeldmaßnahmen und

  • die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten

ausgewiesen werden.

13Ist Vertragspartner des Steuerpflichtigen ein Baumarkt oder Generalunternehmer, der seinerseits ein Fachunternehmen mit der Ausführung der energetischen Maßnahme beauftragt, so umfassen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen auch die Aufschläge des Baumarkts oder Generalunternehmers, die der Durchführung der energetischen Maßnahme dienen. Die Bescheinigung ist durch das – von dem Baumarkt oder dem Generalvertreter beauftragte – Fachunternehmen zu erstellen.

14Zudem können die Kosten ausgewiesen werden, die dem Steuerpflichtigen durch die Beauftragung eines Energieberaters mit der planerischen Begleitung oder der Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme entstanden sind, sofern das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Energieberater als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen hat. Dem gleichgestellt ist die Beauftragung eines Energieeffizienz-Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de).

15Erfüllt eine beratende Person nicht die Voraussetzungen des BAFA und ist sie auch nicht in der Energieeffizienz-Experten-Liste gelistet, können die Aufwendungen für sie nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie im Übrigen eine Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG besitzt.

16Zu den Aufwendungen der energetischen Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung.

2. Ergänzende Angaben

17Auf der Bescheinigung können weitere Erläuterungen aufgenommen werden, sofern sie nach der letzten erforderlichen Angabe des amtlichen Musters stehen und optisch von den erforderlichen Angaben abgesetzt sind.

3. Erstmalige Erteilung der Bescheinigung

18Die Fachunternehmen, die in einem der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 14 ESanMV genannten Gewerke tätig sind, sowie Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind, dürfen die Bescheinigung für energetische Maßnahmen ausstellen, mit denen nach dem begonnen wurde.

19Die Fachunternehmen, die in einem der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 bis 19 ESanMV genannten Gewerke tätig sind, dürfen die Bescheinigung nur für energetische Maßnahmen erteilen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde.

4. Elektronische Übermittlung

20Die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens kann dem Steuerpflichtigen mit den notwendigen Anlagen auch elektronisch übermittelt werden.

5. Abweichende Adressierung an einen Bevollmächtigten

21Die Bescheinigung kann bei entsprechender Bevollmächtigung auch an einen Dritten für den oder die Eigentümer versendet werden.

6. Berichtigung der Bescheinigung

22Ist in der Bescheinigung die Höhe der Aufwendungen zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen, muss diese Bescheinigung entweder berichtigt oder eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt werden, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschiedsbetrag zwischen der richtigen Höhe der Aufwendungen und den ursprünglich bescheinigten Aufwendungen aufgenommen wird. Die ergänzende Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Wird eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt, behält die ursprüngliche Bescheinigung weiterhin ihre Gültigkeit.

23Wird eine Bescheinigung berichtigt, ergänzt oder zurückgefordert, z. B. weil die Mindestanforderungen an die energetischen Maßnahmen nicht eingehalten oder weil zu hohe Aufwendungen ausgewiesen worden sind, hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt umgehend mitzuteilen.

24Die berichtigte oder ergänzte Bescheinigung muss einen entsprechenden Hinweis auf die Vorlagepflicht beim Finanzamt enthalten.

7. Erleichterung des Nachweises für die Mindestanforderung bei der Erneuerung der Heizungsanlage nach der ESanMV

25Bei der Erneuerung der Heizungsanlage sind für die Einhaltung der Mindestanforderungen besondere Nachweise erforderlich (§ 1 Satz 1 Nummer 6 ESanMV und Anlage 6 der ESanMV). Es reicht aus, wenn die Nachweise dem Fachunternehmen bei Erstellung der Bescheinigung vorliegen, mit der Bescheinigung dem Steuerpflichtigen übergeben werden und vom Steuerpflichtigen vorgehalten werden. Der Antragsteller (Eigentümer) muss sie dem Finanzamt nur nach Aufforderung vorlegen. Aus Vereinfachungsgründen kann anstelle der in Anlage 6 bezeichneten besonderen Nachweise zu Beginn der Durchführung der energetischen Maßnahme ein Auszug aus der jeweils gültigen BAFA-Liste erstellt und dem Steuerpflichtigen zusammen mit der Bescheinigung übergeben werden, damit der Steuerpflichtige diesen anstelle der in Anlage 6 bezeichneten besonderen Nachweise vorhält.

III. Muster für die Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (Muster II)

26Erstellt eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG die Bescheinigung, so muss sie dafür Muster II verwenden. Zu diesem Personenkreis gehören:

  • Energieberater, die vom BAFA als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind,

  • Energieeffizienz-Experten, die in der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) gelistet sind und

  • alle weiteren Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (z. B. aufgrund eines in § 88 GEG genannten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in Verbindung mit einer Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens).

27Voraussetzung ist, dass die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen ausgeführt wird, das in einem der in § 2 Absatz 1 Satz 1 ESanMV genannten Gewerke tätig ist. Als Fachunternehmen gilt auch ein Unternehmen, das sich auf die Fenstermontage spezialisiert hat und in diesem Bereich gewerblich tätig ist (§ 2 Absatz 1 Satz 2 ESanMV). Voraussetzung ist ferner, dass die Maßnahme dem Gewerk des Unternehmens zugehörig ist und die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG vom Bauherrn oder vom ausführenden Fachunternehmen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt wurde. In der Bescheinigung ist der Auftraggeber anzugeben und das Vorliegen der Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG zu bestätigen.

28Für jede energetische Maßnahme kann eine eigene Bescheinigung ausgestellt werden; auch eine Zusammenfassung mehrerer energetischer Maßnahmen von verschiedenen Fachunternehmen in einer gemeinsamen Bescheinigung der Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG ist zulässig.

29Stellt eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG eine Bescheinigung für eine energetische Maßnahme aus, bedarf es für dieselbe energetische Maßnahme keiner zusätzlichen Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens.

30Die Ausführungen unter II. 1 bis 7 gelten entsprechend.

IV. Bescheinigung bei energetischen Maßnahmen für eine Wohnungseigentümergemeinschaft

31Werden energetische Maßnahmen an einem Gebäude durchgeführt, das aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen besteht, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung zu erstellen. Es wird jedoch nicht beanstandet, dass aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung erstellt wird,

  • wenn es sich um Sanierungsaufwendungen handelt, die das Gesamtgebäude betreffen, oder

  • wenn die Aufwendungen, die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallen, den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.

32Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt, ist dieser in der Bescheinigung als Auftraggeber zu adressieren. In diesen Fällen reicht es aus, wenn der Verwalter die Aufwendungen, die anteilig auf das Miteigentum entfallen, nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt. Dazu erstellt der Verwalter eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl von Abschriften der Bescheinigung des Fachunternehmens. Auf dieser oder auf einer gesonderten Bescheinigung hat der Verwalter die Höhe der anteilig auf den jeweiligen Berechtigten entfallenden Aufwendungen am Gesamtgebäude für den jeweiligen Berechtigten zu vermerken und die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den konkreten Wohnungseigentümern zuzuweisen.

V. Bescheinigung bei unterschiedlicher Nutzung einzelner Gebäudeteile in einem Gebäude

33Bescheinigungsfähig sind die Aufwendungen, die entweder anteilig oder direkt den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteilen zugeordnet werden können.

Muster I - Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens

□ Diese Bescheinigung ergänzt oder berichtigt die Bescheinigung vom TT.MM.JJJJ.

I. Angaben zum ausführenden Fachunternehmen und zur Bezeichnung des Gebäudes


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ausführendes Fachunternehmen
Standort des Gebäudes
Bezeichnung
Straße, Hausnummer
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
PLZ, Ort
Telefon/E-Mail-Adresse
Steuernummer

II. Bescheinigung für den Eigentümer, den Miteigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (Auftraggeber)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Namen (bei Wohnungseigentümergemeinschaft ggf. Name des Verwalters)
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
ggf. Miteigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer [1]

III. Qualifikation des unter I. genannten ausführenden Fachunternehmens

□ Das ausführende Fachunternehmen ist in einem oder mehreren der nachfolgenden Gewerke tätig (Mehrfachangaben möglich):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mauer- und Betonbauarbeiten
Stukkateurarbeiten
Maler- und Lackierungsarbeiten
Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten
Brunnenbauarbeiten
Dachdeckerarbeiten
Klempnerarbeiten
Glasarbeiten
Installateur- und Heizungsbauarbeiten
Kälteanlagenbau
Elektrotechnik und –installation
Metallbau
Ofen- und Luftheizungsbau
Rollladen- und Sonnenschutztechnik
Schornsteinfegerarbeiten
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
Betonstein- und Terrazzoherstellung

□ Das Unternehmen hat sich auf die Fenstermontage spezialisiert und ist in diesem Bereich gewerblich tätig.

IV. Die Mindestanforderungen an folgende energetische Maßnahme(n) (Mehrfachangaben möglich) sind nach den Anlagen zu § 1 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-VerordnungESanMV (bitte jeweils konkret benennen, soweit nicht vorgegeben) erfüllt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Energetische Maßnahme
erfüllte Mindestanforderungen lt. Anlage(n) _____ zu § 1 ESanMV
1
Wärmedämmung von Wänden
1.1
Außenwand
Umax. von 0,20 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
1.2
Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk
Max. Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,035 W/(m K), erreicht: ____ W/(m K)
1.3
Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 0,45 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
1.4
Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen)
Umax. von 0,65 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
1.5
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume
Umax. von 0,25 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
2
Wärmedämmung von Dachflächen
2.1
Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen
Umax. von 0,14 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
2.2
Dachgauben
Umax. von 0,20 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
2.3
Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung
Umax. von 0,14 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
2.4
Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken)
Max. Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,040 W/(m K), erreicht: ____ W/(m K)
3
Wärmedämmung von Geschossdecken
3.1
Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume
Umax. von 0,14 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
3.2
Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken
Umax. von 0,25 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
3.3
Geschossdecken gegen Außenluft von unten
Umax. von 0,20 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
3.4
Bodenflächen gegen Erdreich
Umax. von 0,25 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4
Erneuerung der Fenster oder Außentüren
4.1
Fenster, Balkon- und Terrassentüren
Umax. von 0,95 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.2
Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren
Umax. von 1,10 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.3
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung)
Umax. von 1,10 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.4
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung
Umax. von 1,30 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.5
Dachflächenfenster
Umax. von 1,00 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.6
Fenster, Balkon- und Terrassentüren von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 1,40 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.7
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 1,60 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.8
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren an Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 1,60 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.9
Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren
Umax. von 1,30 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.10
Glasdächer
Umax. von 1,60 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.11
Lichtbänder und Lichtkuppeln
Umax. von 1,50 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.12
Vorhangfassaden
Umax. von 1,30 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4a
Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
5
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6
Erneuerung der Heizungsanlage
6.1
Solarkollektoranlage
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.2
Biomasseheizung [neue Mindestanforderungen ab ]
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
6.3
Wärmepumpe
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.4 [2]
Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready) [Maßnahmenbeginn bis ]
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.5 [3]
Gas-Hybridheizung [Maßnahmenbeginn bis ]
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.6 [4] / 6.4 [5]
Brennstoffzellen
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.7 [6] / 6.5 [7]
Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride)
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.8 [8] / 6.6 [9]
Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme: ___________________________________
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.9 [10] / 6.7 [11]
Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz [neue Mindestanforderungen ab ]
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
7
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme: ___________________________________
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
8
Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage, die bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als 2 Jahre ist; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme:
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________

□ Die durchgeführte(n) energetische(n) Maßnahme(n) Nr. ________ ist/sind dem Gewerk des oben genannten Fachunternehmens zugehörig.

V. Kosten der energetischen Maßnahme(n):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr. lt. IV.
Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar):
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Lfd. Nr. lt. IV.
Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar):
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Lfd. Nr. lt. IV.
Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar):
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Kosten für die Erteilung der Bescheinigung
Euro

□ Die Rechnung(en) des/der ausführenden Fachunternehmen(s) ist/sind beigefügt.

VI. Beginn und Ende der energetischen Maßnahme(n):

Beginn der energetischen Maßnahme ist

  • bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben: der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wird,

  • bei nicht genehmigungsbedürftigen, aber anzeigepflichtigen Bauvorhaben: der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingegangen sind,

  • bei genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben: der Beginn der Bauausführung.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr. lt. IV.
Datum des Beginns der energetischen Maßnahme
Datum des Abschlusses der energetischen Maßnahme

VII. Energetische Baubegleitung und Fachplanung durch den Energieberater oder den Energieeffizienz-Experten [12]

Die folgende Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG, die

□ als Energieberater im Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassen ist oder

□ als „Energieeffizienz-Experte“ auf der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) steht:

_____________________________ (Name und Anschrift)

wurde vom

□ ausführenden Fachunternehmen

□ Eigentümer

mit der planerischen Begleitung oder mit der Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme(n) beauftragt.

□ Die Rechnung des Energieberaters bzw. des Energieeffizienz-Experten ist beigefügt. [13]

VIII. Installation Gasbrennwertkessel (Renewable Ready) bei Maßnahmenbeginn bis zum

□ Das ausführende Fachunternehmen hat den Eigentümer darauf hingewiesen, dass innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels der Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung gemäß den Anforderungen aus Anlage 6.4. der ESanMV in der bis zum geltenden Fassung beim Finanzamt erbracht werden muss.

IX. Für die nachfolgenden energetischen Maßnahmen sind dem Steuerpflichtigen ausgehändigt worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Maßnahme
Nachweis
6.1
Solarkollektoranlage
1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Solarkollektoranlagen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)6 oder
□ Solar Keymark-Zertifikat sowie Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN ISO 9806 eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [14] (ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung)
6.2
Biomasseheizung
1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Biomasseheizungen in der BEG [15], oder
□ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach Prüfung durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5
(Biomassekessel) oder nach EN 14785 (Pelletöfen mit Wassertasche)
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [16]
6.3
Wärmepumpe
1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Wärmepumpen in der BEG [17]
oder
□ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut,
□ ein DVGW W 120-2 Zertifikat und Versicherungsschein für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen.
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [18]
6.4 [19]
Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready) [Maßnahmenbeginn bis ]
1. Für Gasbrennwertgerät :
□ Konzeptbeschreibung für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien (Hybridisierung)
2. Für Hybridisierung:
□ Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung innerhalb von 2 Jahren ab Datum der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels (siehe VIII.) oder
□ Nachweis zur Umsetzung der Hybridisierung liegt gegenwärtig noch nicht vor.
3. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [20]
6.5 [21]
Gas-Hybridheizung [Maßnahmenbeginn bis ]
1. Für den regenerativen Teil der Anlage:
a) Thermische Leistung des Anlagenteils
□ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 25 % der Gebäudeheizlast durch den regenerativen Wärmeerzeuger auf Basis DIN EN 12831 und
b) Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Wärmeerzeuger in der BEG [22] oder
□ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3
2. Für den Gasbrennwert-Teil der Anlage:
□ Herstellernachweis für jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz
3. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [23]
6.6 [24] / 6.4 [25]
Brennstoffzellen
Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [26]
6.7 [27] / 6.5 [28]
Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride)
1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Heizungsanlagen in der BEG [29] oder
□ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [30]
6.8 [31] / 6.6 [32]
Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien
1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen innovativen Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien in der BEG [33] oder
□ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 80 % der Gebäudeheizlast durch den regenerativen Wärmeerzeuger.
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [34]
6.9 [35] / 6.7 [36]
Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz [Maßnahmenbeginn bis ]
□ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt
□ Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt
Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz [Maßnahmenbeginn ab ]
□ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 55 % durch erneuerbare Energien erfolgt
□ Anschluss Gebäudenetz oder Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien oder durch unvermeidbare Abwärme erfolgt oder
□ Anschluss Wärmenetz: Nachweis darüber, dass ein Transformationsplan vorliegt oder ein Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 gegeben ist
8
Optimierung bestehender Heizungsanlage
Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [37]

______________________________________________________
Datum, Stempel und Unterschrift des Fachunternehmens

Muster II - Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

□ Diese Bescheinigung ergänzt oder berichtigt die Bescheinigung vom TT.MM.JJJJ.

I. Angaben zur Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG, zum ausführenden Fachunternehmen und zur Bezeichnung des Gebäudes


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ausstellungsberechtigte Person
Name
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Telefon-Nr. oder E-Mail-Adresse
□ Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG liegt vor
Nachweis durch – bitte beifügen -
□ Mitteilung des BAFA über die Zulassung als Energieberater im Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“
□ Listenauszug aus der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienzexperten.de)
□ anderen Nachweis


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ausführendes Fachunternehmen
Standort des Gebäudes
Bezeichnung
Straße, Hausnummer
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
PLZ, Ort
Telefon-Nr. oder E-Mail-Adresse
Steuernummer

Die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG wurde vom

□ ausführenden Fachunternehmen

□ Eigentümer

mit der planerischen Begleitung oder mit der Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme(n) beauftragt.

II. Bescheinigung für den Eigentümer, den Miteigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (Auftraggeber)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Namen (bei Wohnungseigentümergemeinschaft ggf. Name des Verwalters)
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
ggf. Miteigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer [38]

III. Qualifikation des unter I. genannten ausführenden Fachunternehmens

□ Das ausführende Fachunternehmen ist in einem oder mehreren der nachfolgenden Gewerke tätig (Mehrfachangaben möglich):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mauer- und Betonbauarbeiten
Stukkateurarbeiten
Maler- und Lackierungsarbeiten
Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten
Brunnenbauarbeiten
Dachdeckerarbeiten
Klempnerarbeiten
Glasarbeiten
Installateur- und Heizungsbauarbeiten
Kälteanlagenbau
Elektrotechnik und -installation
Metallbau
Ofen- und Luftheizungsbau
Rollladen- und Sonnenschutztechnik
Schornsteinfegerarbeiten
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
Betonstein- und Terrazzoherstellung

□ Das Unternehmen hat sich auf die Fenstermontage spezialisiert und ist in diesem Bereich gewerblich tätig.

IV. Die Mindestanforderungen an folgende energetische Maßnahme(n) (Mehrfachangaben möglich) sind nach den Anlagen zu § 1 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-VerordnungESanMV (bitte jeweils konkret benennen, soweit nicht vorgegeben) erfüllt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Energetische Maßnahme
erfüllte Mindestanforderungen lt. Anlage(n) _____ zu § 1 ESanMV
1
Wärmedämmung von Wänden
1.1
Außenwand
Umax. von 0,20 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
1.2
Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk
Max. Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,035 W/(m K), erreicht: ____ W/(m K)
1.3
Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 0,45 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
1.4
Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen)
Umax. von 0,65 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
1.5
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume
Umax. von 0,25 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
2
Wärmedämmung von Dachflächen
2.1
Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen
Umax. von 0,14 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
2.2
Dachgauben
Umax. von 0,20 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
2.3
Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung
Umax. von 0,14 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
2.4
Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken)
Max. Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,040 W/(m K), erreicht: ____ W/(m K)
3
Wärmedämmung von Geschossdecken
3.1
Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume
Umax. von 0,14 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
3.2
Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken
Umax. von 0,25 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
3.3
Geschossdecken gegen Außenluft von unten
Umax. von 0,20 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
3.4
Bodenflächen gegen Erdreich
Umax. von 0,25 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4
Erneuerung der Fenster oder Außentüren
4.1
Fenster, Balkon- und Terrassentüren
Umax. von 0,95 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.2
Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren
Umax. von 1,10 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.3
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung)
Umax. von 1,10 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.4
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung
Umax. von 1,30 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.5
Dachflächenfenster
Umax. von 1,00 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.6
Fenster, Balkon- und Terrassentüren von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 1,40 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.7
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 1,60 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.8
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren an Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 1,60 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.9
Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren
Umax. von 1,30 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.10
Glasdächer
Umax. von 1,60 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.11
Lichtbänder und Lichtkuppeln
Umax. von 1,50 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.12
Vorhangfassaden
Umax. von 1,30 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4a
Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
5
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6
Erneuerung der Heizungsanlage
6.1
Solarkollektoranlage
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.2
Biomasseheizung [neue Mindestanforderungen ab ]
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
6.3
Wärmepumpe
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.4 [39]
Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready) [Maßnahmenbeginn bis ]
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.5 [40]
Gas-Hybridheizung [Maßnahmenbeginn bis ]
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.6 [41] / 6.4 [42]
Brennstoffzellen
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.7 [43] / 6.5 [44]
Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride)
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.8 [45] / 6.6 [46]
Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme: ___________________________________
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.9 [47] / 6.7 [48]
Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz [neue Mindestanforderungen ab ]
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
7
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme: ___________________________________
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
8
Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage, die bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als 2 Jahre ist; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme:
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________

□ Die durchgeführte(n) energetische(n) Maßnahme(n) Nr. ________ ist/sind dem Gewerk des/der ausführenden Fachunternehmen(s) zugehörig.

V. Kosten der energetischen Maßnahme(n):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr. lt. IV.
Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar):
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Lfd. Nr. lt. IV.
Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar):
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Lfd. Nr. lt. IV.
Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar):
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Kosten für den Energieberater oder den Energieeffizienz-Experten
Euro
Kosten für die Erteilung der Bescheinigung
Euro

□ Die Rechnung(en) des/der ausführenden Fachunternehmen(s) ist/sind beigefügt.

□ Die Rechnung des Energieberaters oder Energieeffizienz-Experten ist beigefügt. [49]

VI. Beginn und Abschluss der energetischen Maßnahmen:

Beginn der Maßnahme ist

  • bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben: der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wird,

  • bei nicht genehmigungsbedürftigen, aber anzeigepflichtigen Bauvorhaben: der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingegangen sind,

  • bei genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben: der Beginn der Bauausführung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr. lt. IV.
Datum des Beginns der energetischen Maßnahme
Datum des Abschlusses der energetischen Maßnahme

VII. Installation Gasbrennwertkessel (Renewable Ready)

□ Die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG

□ Das ausführende Fachunternehmen

hat den Eigentümer darauf hingewiesen, dass innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels der Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung gemäß den Anforderungen aus Anlage 6.4. der ESanMV in der bis zum geltenden Fassung beim Finanzamt erbracht werden muss.

VIII. Für die nachfolgenden energetischen Maßnahmen sind dem Steuerpflichtigen ausgehändigt worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Maßnahme
Nachweis
6.1
Solarkollektoranlage
1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Solarkollektoranlagen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) [50] oder
□ Solar Keymark-Zertifikat sowie Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN ISO 9806 eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [51] (ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung)
6.2
Biomasseheizung
1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Biomasseheizungen in der BEG [52], oder
□ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach Prüfung durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5
(Biomassekessel) oder nach EN 14785 (Pelletöfen mit Wassertasche)
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [53]
6.3
Wärmepumpe
1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Wärmepumpen in der BEG [54]
oder
□ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut,
□ ein DVGW W 120-2 Zertifikat und Versicherungsschein für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen.
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [55]
6.4 [56]
Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready) [Maßnahmenbeginn bis ]
1. Für Gasbrennwertgerät :
□ Konzeptbeschreibung für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien (Hybridisierung)
2. Für Hybridisierung:
□ Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung innerhalb von 2 Jahren ab Datum der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels (siehe VII.) oder
□ Nachweis zur Umsetzung der Hybridisierung liegt gegenwärtig noch nicht vor.
3. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [57]
6.5 [58]
Gas-Hybridheizung [Maßnahmenbeginn bis ]
1. Für den regenerativen Teil der Anlage:
a) Thermische Leistung des Anlagenteils
□ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 25 % der Gebäudeheizlast durch den regenerativen Wärmeerzeuger auf Basis DIN EN 12831 und
b) Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Wärmeerzeuger in der BEG [59] oder
□ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3
2. Für den Gasbrennwert-Teil der Anlage:
□ Herstellernachweis für jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz
3. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [60]
6.6 [61] / 6.4 [62]
Brennstoffzellen
Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [63]
6.7 [64] / 6.5 [65]
Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride)
1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Heizungsanlagen in der BEG [66] oder
□ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [67]
6.8 [68] / 6.6 [69]
Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien
1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen innovativen Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien in der BEG [70] oder
□ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 80 % der Gebäudeheizlast durch den regenerativen Wärmeerzeuger.
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [71]
6.9 [72] / 6.7 [73]
Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz [Maßnahmenbeginn bis ]
□ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt
□ Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt
Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz [Maßnahmenbeginn ab ]
□ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 55 % durch erneuerbare Energien erfolgt
□ Anschluss Gebäudenetz oder Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien oder durch unvermeidbare Abwärme erfolgt oder
□ Anschluss Wärmenetz: Nachweis darüber, dass ein Transformationsplan vorliegt oder ein Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 gegeben ist
8
Optimierung bestehender Heizungsanlage
Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [74]

______________________________________________________
Datum, Unterschrift der Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG

Anlage: Musterbescheinigungen - Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens; Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Datei öffnen

BMF v. - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006


Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 218
KÖSDI 2023 S. 23124 Nr. 3
ZAAAJ-32169

1Pflichtangabe: Wenn der Miteigentumsanteil dem Fachunternehmen nicht bekannt ist, ist dieser beim Auftraggeber zu erfragen.

2Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

3Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

4Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

5Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2022 I S. 2414).

6Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

7Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2022 I S. 2414).

8Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

9Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2022 I S. 2414).

10Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

11Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2022 I S. 2414).

12Eintragungen zu VII. sind nur erforderlich, falls seitens des ausführenden Fachunternehmens oder des Eigentümers ein Energieberater oder Energieeffizienz-Experte an der energetischen Sanierungsmaßnahme beteiligt wurde.

13Die Rechnung des Energieberaters oder des Energieeffizienz-Experten muss nicht beigefügt werden, wenn ihre Leistung über ein anderes Programm gefördert werden soll und hierfür keine steuerliche Förderung nach § 35c EStG beansprucht wird.

14Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

15Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

16Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

17Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

18Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

19Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

20Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

21Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

22Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

23Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

24Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

25Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2022 I S. 2414).

26Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

27Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

28Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2022 I S. 2414).

29Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

30Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

31Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

32Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2022 I S. 2414).

33Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

34Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

35Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

36Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2022 I S. 2414).

37Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

38Pflichtangabe: Wenn der Miteigentumsanteil dem Fachunternehmen nicht bekannt ist, ist dieser beim Auftraggeber zu erfragen.

39Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

40Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

41Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

42Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2022 I S. 2414).

43Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

44Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2022 I S. 2414).

45Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

46Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2022 I S. 2414).

47Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

48Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2022 I S. 2414).

49Die Rechnung des Energieberaters bzw. Energieeffizienz-Experten muss nicht beigefügt werden, wenn ihre Leistung über ein anderes Programm gefördert und hierfür keine steuerliche Förderung nach § 35c EStG beansprucht werden soll.

50Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

51Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

52Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

53Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

54Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

55Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

56Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

57Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

58Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

59Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

60Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

61Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

62Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2022 I S. 2414).

63Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

64Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

65Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2022 I S. 2414).

66Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

67Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

68Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

69Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2022 I S. 2414).

70Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

71Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

72Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

73Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2022 I S. 2414).

74Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).