BMF - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006 BStBl 2024 I S. 237

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG); Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens;

Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz; Ergänzung des (BStBl 2023 I S. 218)

Bezug: BStBl 2023 I S. 218

Bezug: BStBl 2021 I S. 2026

Bezug: BStBl 2020 I S. 484

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das wie folgt geändert:

Randnummer 5 wird wie folgt gefasst:

Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem begonnen wurde, ersetzt dieses Schreiben das (BStBl 2020 I S. 484).

Wurden für nach dem begonnene energetische Maßnahmen

behalten diese ihre Gültigkeit und wird der mit ihnen geführte Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der ESanMV nicht beanstandet.

Nach Randnummer 12 wird Randnummer 12a neu eingefügt:

12aAufwendungen für Umfeldmaßnahmen, die nicht selbst durch das Fachunternehmen ausgeführt werden, sowie Aufwendungen für von dem Steuerpflichtigen separat erworbene Materialien sind nur förderfähig, wenn sie in der Bescheinigung des Fachunternehmens mitausgewiesen sind. Durch den Ausweis bescheinigt das Fachunternehmen im Fall einer Umfeldmaßnahme, dass eine entsprechende Umfeldmaßnahme im Zusammenhang mit der durchgeführten energetischen Maßnahme grundsätzlich notwendig ist und im Fall von selbst erworbenen Materialien, dass diese vom Fachunternehmen verwendet wurden. Die Höhe der hierbei auszuweisenden Kosten entspricht der vom Auftraggeber mitgeteilten Höhe der Kosten und muss vom Fachunternehmen nicht überprüft werden.

Muster I – Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens wird wie folgt gefasst:

Muster I - Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens

☐ Diese Bescheinigung ergänzt oder berichtigt die Bescheinigung vom TT.MM.JJJJ.

I. Angaben zum ausführenden Fachunternehmen und zur Bezeichnung des Gebäudes


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ausführendes Fachunternehmen
Standort des Gebäudes
Bezeichnung
Straße, Hausnummer
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
PLZ, Ort
Telefon/E-Mail-Adresse
Steuernummer

II. Bescheinigung für den Eigentümer, den Miteigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (Auftraggeber)


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Namen (bei Wohnungseigentümergemeinschaft ggf. Name des Verwalters)
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
ggf. Miteigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer [1]

III. Qualifikation des unter I. genannten ausführenden Fachunternehmens

☐ Das ausführende Fachunternehmen ist in einem oder mehreren der nachfolgenden Gewerke tätig (Mehrfachangaben möglich):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mauer- und Betonbauarbeiten
Stukkateurarbeiten
Maler- und Lackierungsarbeiten
Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten
Brunnenbauarbeiten
Dachdeckerarbeiten
Klempnerarbeiten
Glasarbeiten
Installateur- und Heizungsbauarbeiten
Kälteanlagenbau
Elektrotechnik und –installation
Metallbau
Ofen- und Luftheizungsbau
Rollladen- und Sonnenschutztechnik
Schornsteinfegerarbeiten
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
Betonstein- und Terrazzoherstellung

☐ Das Unternehmen hat sich auf die Fenstermontage spezialisiert und ist in diesem Bereich gewerblich tätig.

IV. Die Mindestanforderungen an folgende energetische Maßnahme(n) (Mehrfachangaben möglich) sind nach den Anlagen zu § 1 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-VerordnungESanMV (bitte jeweils konkret benennen, soweit nicht vorgegeben) erfüllt:


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Lfd. Nr.
Energetische Maßnahme
erfüllte Mindestanforderungen lt.
Anlage(n) _____ zu § 1 ESanMV
1
Wärmedämmung von Wänden
1.1
Außenwand
Umax. von 0,20 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
1.2
Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk
Max. Wärmeleitfähigkeit
λ ≤ 0,035 W/(m K),
erreicht: ____ W/(m K)
1.3
Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 0,45 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
1.4
Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen)
Umax. von 0,65 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
1.5
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume
Umax. von 0,25 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
2
Wärmedämmung von Dachflächen
2.1
Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen
Umax. von 0,14 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
2.2
Dachgauben
Umax. von 0,20 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
2.3
Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung
Umax. von 0,14 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
2.4
Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken)
Max. Wärmeleitfähigkeit
λ ≤ 0,040 W/(m K),
erreicht: ____ W/(m K)
3
Wärmedämmung von Geschossdecken
3.1
Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume
Umax. von 0,14 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
3.2
Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken
Umax. von 0,25 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
3.3
Geschossdecken gegen Außenluft von unten
Umax. von 0,20 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
3.4
Bodenflächen gegen Erdreich
Umax. von 0,25 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4
Erneuerung der Fenster oder Außentüren
4.1
Fenster, Balkon- und Terrassentüren
Umax. von 0,95 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.2
Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren
Umax. von 1,10 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.3
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall-und Brandschutz sowie Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung)
Umax. von 1,10 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.4
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung
Umax. von 1,30 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.5
Dachflächenfenster
Umax. von 1,00 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.6
Fenster, Balkon- und Terrassentüren von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 1,40 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.7
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 1,60 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.8
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren an Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 1,60 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.9
Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren
Umax. von 1,30 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.10
Glasdächer
Umax. von 1,60 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.11
Lichtbänder und Lichtkuppeln
Umax. von 1,50 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.12
Vorhangfassaden
Umax. von 1,30 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4a
Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
5
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
6
Erneuerung der Heizungsanlage
6.1
Solarkollektoranlage
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
6.2
Biomasseheizung [neue Mindestanforderungen ab ]
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________
6.3
Wärmepumpe
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
6.4 [2]
Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready) [Maßnahmenbeginn bis ]
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
6.5 [3]
Gas-Hybridheizung [Maßnahmenbeginn bis ]
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
6.6 [4] / 6.4 [5]
Brennstoffzellen
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
6.7 [6] / 6.5 [7]
Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride)
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
6.8 [8] / 6.6 [9]
Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme:

___________________________________

___________________________________

___________________________________
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
6.9 [10] / 6.7 [11]
Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz [neue Mindestanforderungen ab ]
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
7
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme:

___________________________________

___________________________________

___________________________________
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
8
Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage, die bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als 2 Jahre ist; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme:

___________________________________

___________________________________
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________

☐ Die durchgeführte(n) energetische(n) Maßnahme(n) Nr. ________ ist/sind dem Gewerk des oben genannten Fachunternehmens zugehörig.

V. Kosten der energetischen Maßnahme(n):

4 Kosten für Umfeldmaßnahmen, die nicht selbst durch das Fachunternehmen ausgeführt wurden, sowie für von dem Steuerpflichtigen selbst erworbene Materialien sind nur bei entsprechendem Ausweis förderfähig (vgl. Rn. 12a).

☐ Die Rechnung(en) des/der ausführenden Fachunternehmen(s) ist/sind beigefügt.

☐ Weitere eigene Rechnung(en) des Auftraggebers, die im direkten Zusammenhang mit der/den energetischen Maßnahme(n) stehen, ist/sind beigefügt.

VI. Beginn und Ende der energetischen Maßnahme(n):

Beginn der energetischen Maßnahme ist

  • bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben: der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wird,

  • bei nicht genehmigungsbedürftigen, aber anzeigepflichtigen Bauvorhaben: der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingegangen sind,

  • bei genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben: der Beginn der Bauausführung.


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Lfd. Nr. lt. IV.
Datum des Beginns der energetischen Maßnahme
Datum des Abschlusses der energetischen Maßnahme

VII. Energetische Baubegleitung und Fachplanung durch den Energieberater oder den Energieeffizienz-Experten [12]

Die folgende Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG, die

☐ als Energieberater im Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassen ist oder

☐ als „Energieeffizienz-Experte“ auf der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) steht:

_____________________________ (Name und Anschrift)

wurde vom

☐ ausführenden Fachunternehmen

☐ Eigentümer

mit der planerischen Begleitung oder mit der Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme(n) beauftragt.

☐ Die Rechnung des Energieberaters bzw. des Energieeffizienz-Experten ist beigefügt. [13]

VIII. Installation Gasbrennwertkessel (Renewable Ready) bei Maßnahmenbeginn bis zum

☐ Das ausführende Fachunternehmen hat den Eigentümer darauf hingewiesen, dass innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels der Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung gemäß den Anforderungen aus Anlage 6.4. der ESanMV in der bis zum geltenden Fassung beim Finanzamt erbracht werden muss.

IX. Für die nachfolgenden energetischen Maßnahmen sind dem Steuerpflichtigen ausgehändigt worden:


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Lfd. Nr.
Maßnahme
Nachweis
6.1
Solarkollektoranlage
1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch:
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Solarkollektoranlagen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) [14] oder
☐ Solar Keymark-Zertifikat sowie Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN ISO 9806 eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [15] (ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung)
6.2
Biomasseheizung
1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Biomasseheizungen in der BEG [16], oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach Prüfung durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 (Biomassekessel) oder nach EN 14785 (Pelletöfen mit Wassertasche)
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [17]
6.3
Wärmepumpe
1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Wärmepumpen in der BEG [18] oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut,
☐ ein DVGW W 120-2 Zertifikat und Versicherungsschein für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen.
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [19]
6.4 [20]
Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready) [Maßnahmenbeginn bis ]
1. Für Gasbrennwertgerät:
☐ Konzeptbeschreibung für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien (Hybridisierung)
2. Für Hybridisierung:
☐ Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung innerhalb von 2 Jahren ab Datum der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels (siehe VIII.) oder
☐ Nachweis zur Umsetzung der Hybridisierung liegt gegenwärtig noch nicht vor.
3. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [21]
6.5 [22]
Gas-Hybridheizung [Maßnahmenbeginn bis ]
1. Für den regenerativen Teil der Anlage:
a) Thermische Leistung des Anlagenteils
☐ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 25 % der Gebäudeheizlast durch den regenerativen Wärmeerzeuger auf Basis DIN EN 12831 und
b) Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Wärmeerzeuger in der BEG [23] oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3
2. Für den Gasbrennwert-Teil der Anlage:
☐ Herstellernachweis für jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz
3. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [24]
6.6 [25] / 6.4 [26]
Brennstoffzellen
Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [27]
6.7 [28] / 6.5 [29]
Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride)
1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Heizungsanlagen in der BEG [30] oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [31]
6.8 [32] / 6.6 [33]
Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien
1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch:
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen innovativen Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien in der BEG [34] oder
☐ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 80 % der Gebäudeheizlast durch den regenerativen Wärmeerzeuger.
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [35]
6.9 [36] / 6.7 [37]
Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz [Maßnahmenbeginn bis ]
☐ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt
☐ Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt
Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz [Maßnahmenbeginn ab ]
☐ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 55 % durch erneuerbare Energien erfolgt
☐ Anschluss Gebäudenetz oder Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien oder durch unvermeidbare Abwärme erfolgt oder
☐ Anschluss Wärmenetz: Nachweis darüber, dass ein Transformationsplan vorliegt oder ein Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 gegeben ist
8
Optimierung bestehender Heizungsanlage
Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [38]

______________________________________________________ Datum, Stempel und Unterschrift des Fachunternehmens

Muster II- Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird wie folgt gefasst:

Muster II - Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

☐ Diese Bescheinigung ergänzt oder berichtigt die Bescheinigung vom TT.MM.JJJJ.

I. Angaben zur Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG, zum ausführenden Fachunternehmen und zur Bezeichnung des Gebäudes


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Ausstellungsberechtigte Person
Name
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Telefon-Nr. oder E-Mail-Adresse
☐ Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG liegt vor
Nachweis durch – bitte beifügen –
☐ Mitteilung des BAFA über die Zulassung als Energieberater im Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“
☐ Listenauszug aus der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de)
☐ anderen Nachweis


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Ausführendes Fachunternehmen
Standort des Gebäudes
Bezeichnung
Straße, Hausnummer
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
PLZ, Ort
Telefon-Nr. oder E-Mail-Adresse
Steuernummer

Die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG wurde vom

☐ ausführenden Fachunternehmen

☐ Eigentümer

mit der planerischen Begleitung oder mit der Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme(n) beauftragt.

II. Bescheinigung für den Eigentümer, den Miteigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (Auftraggeber)


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Namen (bei Wohnungseigentümergemeinschaft ggf. Name des Verwalters)
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
ggf. Miteigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer [39]

III. Qualifikation des unter I. genannten ausführenden Fachunternehmens

☐ Das ausführende Fachunternehmen ist in einem oder mehreren der nachfolgenden Gewerke tätig (Mehrfachangaben möglich):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mauer- und Betonbauarbeiten
Stukkateurarbeiten
Maler- und Lackierungsarbeiten
Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten
Brunnenbauarbeiten
Dachdeckerarbeiten
Klempnerarbeiten
Glasarbeiten
Installateur- und Heizungsbauarbeiten
Kälteanlagenbau
Elektrotechnik und –installation
Metallbau
Ofen- und Luftheizungsbau
Rollladen- und Sonnenschutztechnik
Schornsteinfegerarbeiten
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
Betonstein- und Terrazzoherstellung

☐ Das Unternehmen hat sich auf die Fenstermontage spezialisiert und ist in diesem Bereich gewerblich tätig.

IV. Die Mindestanforderungen an folgende energetische Maßnahme(n) (Mehrfachangaben möglich) sind nach den Anlagen zu § 1 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-VerordnungESanMV (bitte jeweils konkret benennen, soweit nicht vorgegeben) erfüllt:


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Lfd. Nr.
Energetische Maßnahme
erfüllte Mindestanforderungen lt.
Anlage(n) _____ zu § 1 ESanMV
1
Wärmedämmung von Wänden
1.1
Außenwand
Umax. von 0,20 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
1.2
Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk
Max. Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,035 W/(m K),
erreicht: ____ W/(m K)
1.3
Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 0,45 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
1.4
Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen)
Umax. von 0,65 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
1.5
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume
Umax. von 0,25 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
2
Wärmedämmung von Dachflächen
2.1
Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen
Umax. von 0,14 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
2.2
Dachgauben
Umax. von 0,20 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
2.3
Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung
Umax. von 0,14 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
2.4
Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken)
Max. Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,040 W/(m K),
erreicht: ____ W/(m K)
3
Wärmedämmung von Geschossdecken
3.1
Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume
Umax. von 0,14 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
3.2
Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken
Umax. von 0,25 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
3.3
Geschossdecken gegen Außenluft von unten
Umax. von 0,20 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
3.4
Bodenflächen gegen Erdreich
Umax. von 0,25 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4
Erneuerung der Fenster oder Außentüren
4.1
Fenster, Balkon- und Terrassentüren
Umax. von 0,95 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.2
Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren
Umax. von 1,10 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.3
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall-und Brandschutz sowie Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung)
Umax. von 1,10 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.4
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung
Umax. von 1,30 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.5
Dachflächenfenster
Umax. von 1,00 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.6
Fenster, Balkon- und Terrassentüren von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 1,40 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.7
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 1,60 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.8
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren an Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 1,60 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.9
Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren
Umax. von 1,30 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.10
Glasdächer
Umax. von 1,60 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.11
Lichtbänder und Lichtkuppeln
Umax. von 1,50 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4.12
Vorhangfassaden
Umax. von 1,30 W/(m2 K),
erreicht: ____ W/(m2 K)
4a
Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
5
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
6
Erneuerung der Heizungsanlage
6.1
Solarkollektoranlage
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
6.2
Biomasseheizung [neue Mindestanforderungen ab ]
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
6.3
Wärmepumpe
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
6.4 [40]
Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready) [Maßnahmenbeginn bis ]
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
6.5 [41]
Gas-Hybridheizung [Maßnahmenbeginn bis ]
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
6.6 [42] / 6.4 [43]
Brennstoffzellen
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
6.7 [44] / 6.5 [45]
Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride)
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
6.8 [46] / 6.6 [47]
Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme: ___________________________________

___________________________________

___________________________________
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
6.9 [48] / 6.7 [49]
Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz [neue Mindestanforderungen ab ]
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
7
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme:

___________________________________

___________________________________

___________________________________
erfüllte Mindestanforderungen:

___________________________

___________________________
8
Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage, die bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als 2 Jahre ist; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme:

___________________________________

___________________________________
erfüllte Mindestanforderungen:

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☐ Die durchgeführte(n) energetische(n) Maßnahme(n) Nr. ________ ist/sind dem Gewerk des/der ausführenden Fachunternehmen(s) zugehörig.

V. Kosten der energetischen Maßnahme(n):

14 Kosten für Umfeldmaßnahmen, die nicht selbst durch das Fachunternehmen ausgeführt wurden, sowie für von dem Steuerpflichtigen selbst erworbene Materialien sind nur bei entsprechendem Ausweis förderfähig (vgl. Rn. 12a).

☐ Die Rechnung(en) des/der ausführenden Fachunternehmen(s) ist/sind beigefügt.

☐ Die Rechnung des Energieberaters oder Energieeffizienz-Experten ist beigefügt. [50]

☐ Weitere eigene Rechnung(en) des Auftraggebers, die im direkten Zusammenhang mit der/den energetischen Maßnahme(n) stehen, ist/sind beigefügt.

VI. Beginn und Abschluss der energetischen Maßnahmen:

Beginn der Maßnahme ist

  • bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben: der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wird,

  • bei nicht genehmigungsbedürftigen, aber anzeigepflichtigen Bauvorhaben: der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingegangen sind,

  • bei genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben: der Beginn der Bauausführung


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Lfd. Nr. lt. IV.
Datum des Beginns der energetischen Maßnahme
Datum des Abschlusses der energetischen Maßnahme

VII. Installation Gasbrennwertkessel (Renewable Ready)

☐ Die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG

☐ Das ausführende Fachunternehmen hat den Eigentümer darauf hingewiesen, dass innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels der Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung gemäß den Anforderungen aus Anlage 6.4. der ESanMV in der bis zum geltenden Fassung beim Finanzamt erbracht werden muss.

VIII. Für die nachfolgenden energetischen Maßnahmen sind dem Steuerpflichtigen ausgehändigt worden:


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Lfd. Nr.
Maßnahme
Nachweis
6.1
Solarkollektoranlage
1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Solarkollektoranlagen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) [51] oder
☐ Solar Keymark-Zertifikat sowie Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN ISO 9806 eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [52] (ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung)
6.2
Biomasseheizung
1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Biomasseheizungen in der BEG [53], oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach Prüfung durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 (Biomassekessel) oder nach EN 14785 (Pelletöfen mit Wassertasche)
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [54]
6.3
Wärmepumpe
1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Wärmepumpen in der BEG [55] oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut,
☐ ein DVGW W 120-2 Zertifikat und Versicherungsschein für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen.
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [56]
6.4 [57]
Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready) [Maßnahmenbeginn bis ]
1. Für Gasbrennwertgerät:
☐ Konzeptbeschreibung für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien (Hybridisierung)
2. Für Hybridisierung:
☐ Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung innerhalb von 2 Jahren ab Datum der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels (siehe VII.) oder
☐ Nachweis zur Umsetzung der Hybridisierung liegt gegenwärtig noch nicht vor.
3. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [58]
6.5 [59]
Gas-Hybridheizung [Maßnahmenbeginn bis ]
1. Für den regenerativen Teil der Anlage:
a) Thermische Leistung des Anlagenteils
☐ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 25 % der Gebäudeheizlast durch den regenerativen Wärmeerzeuger auf Basis DIN EN 12831 und
b) Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Wärmeerzeuger in der BEG [60] oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3
2. Für den Gasbrennwert-Teil der Anlage:
☐ Herstellernachweis für jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz
3. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [61]
6.6 [62] / 6.4 [63]
Brennstoffzellen
Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [64]
6.7 [65] / 6.5 [66]
Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride)
1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Heizungsanlagen in der BEG [67] oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [68]
6.8 [69] / 6.6 [70]
Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien
1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen innovativen Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien in der BEG [71] oder
☐ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 80 % der Gebäudeheizlast durch den regenerativen Wärmeerzeuger.
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [72]
6.9 [73] / 6.7 [74]
Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz [Maßnahmenbeginn bis ]
☐ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt
☐ Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt
Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz [Maßnahmenbeginn ab ]
☐ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 55 % durch erneuerbare Energien erfolgt
☐ Anschluss Gebäudenetz oder Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien oder durch unvermeidbare Abwärme erfolgt oder
☐ Anschluss Wärmenetz: Nachweis darüber, dass ein Transformationsplan vorliegt oder ein Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 gegeben ist
8
Optimierung bestehender Heizungsanlage
Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars [75]

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Datum, Unterschrift der Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anlage 1: Musterbescheinigungen - Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens; Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

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Anlage 2: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG)

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BMF v. - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 237
EStB 2024 S. 94 Nr. 3
RAAAJ-59555

1Pflichtangabe: Wenn der Miteigentumsanteil dem Fachunternehmen nicht bekannt ist, ist dieser beim Auftraggeber zu erfragen.

2Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

3Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

4Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

5Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).

6Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

7Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).

8Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

9Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).

10Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

11Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).

12Eintragungen zu VII. sind nur erforderlich, falls seitens des ausführenden Fachunternehmens oder des Eigentümers ein Energieberater oder Energieeffizienz-Experte an der energetischen Sanierungsmaßnahme beteiligt wurde.

13Die Rechnung des Energieberaters oder des Energieeffizienz-Experten muss nicht beigefügt werden, wenn ihre Leistung über ein anderes Programm gefördert werden soll und hierfür keine steuerliche Förderung nach § 35c EStG beansprucht wird.

14Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

15Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

16Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

17Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

18Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

19Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

20Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

21Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

22Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

23Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

24Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

25Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

26Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).

27Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

28Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

29Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).

30Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

31Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

32Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

33Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).

34Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

35Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

36Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2021 I S. 1780).

37Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).

38Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).

39 Pflichtangabe: Wenn der Miteigentumsanteil dem Fachunternehmen nicht bekannt ist, ist dieser beim Auftraggeber zu erfragen.

40Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom BGBl 2021 I S. 1780.

41Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom BGBl 2021 I S. 1780.

42Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom BGBl 2021 I S. 1780.

43Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 BGBl 2022 I S. 2414.

44Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom BGBl 2021 I S. 1780.

45Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 BGBl 2022 I S. 2414.

46Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom BGBl 2021 I S. 1780.

47Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 BGBl 2022 I S. 2414.

48Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom BGBl 2021 I S. 1780.

49Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 BGBl 2022 I S. 2414.

50Die Rechnung des Energieberaters bzw. Energieeffizienz-Experten muss nicht beigefügt werden, wenn ihre Leistung über ein anderes Programm gefördert und hierfür keine steuerliche Förderung nach § 35c EStG beansprucht werden soll.

51Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

52Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik VdZ.

53Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

54Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik VdZ.

55Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

56Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik VdZ.

57Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom BGBl 2021 I S. 1780.

58Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik VdZ.

59Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom BGBl 2021 I S. 1780.

60Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

61Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik VdZ.

62Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom BGBl 2021 I S. 1780.

63Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 BGBl 2022 I S. 2414.

64Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik VdZ.

65Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom BGBl 2021 I S. 1780.

66Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 BGBl 2022 I S. 2414.

67Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

68Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik VdZ.

69Nummerierung in der bis zum geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom BGBl 2021 I S. 1780.

70Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 BGBl 2022 I S. 2414.

71Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.

72Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik VdZ.

73Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom BGBl 2021 I S. 1780.

74Nummerierung in der ab dem geltenden ESanMV vom BGBl 2020 I S. 3, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 BGBl 2022 I S. 2414.

75Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik VdZ.