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Verschärfung der sog. Körperschaftsklausel in § 6 Abs. 5 EStG durch das JStG 2024
Die Regelung des § 6 Abs. 5 EStG ist eine zentrale Norm bei der Umstrukturierung von Personengesellschaften. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Verlagerung von stillen Reserven zwischen verschiedenen Steuersubjekten. Die unmittelbare Verlagerung der stillen Reserven auf Körperschafsteuersubjekte wird aber durch entsprechende Sperrfristen in § 6 Abs. 5 Satz 6 und 7 EStG eingeschränkt. Dadurch sollen missbräuchliche Gestaltungen verhindert werden. Die Finanzverwaltung vertritt regelmäßig eine sehr strenge Auslegung des oftmals auslegungsbedürftigen Gesetzeswortlauts. Dem ist der BFH in den letzten Jahren mehrfach entgegengetreten und hat die Norm entsprechend ihrem eigentlichen Zweck als Missbrauchsvermeidungsvorschrift ausgelegt. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber nunmehr die bisherige enge Sichtweise der Finanzverwaltung gesetzlich festgeschrieben.
Einordnung
Die Umstrukturierung von Personengesellschaften außerhalb von betrieblichen Sachgesamtheiten wie (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen erfolgt regelmäßig über die Vorschrift des § 6 Abs. 5 EStG. Die Norm ist nur im Rahmen der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern anzuwenden und wird von der Rechtsprech...