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Anfechtung | Unlauteres Handeln bei einem Bargeschäft
Ein Schuldner handelt bei einem Bargeschäft unlauter, wenn es sich weniger um die Abwicklung eines Bargeschäfts handelt als vielmehr um ein die übrigen Gläubiger gezielt schädigendes Verhalten. Ein solches kommt in Betracht, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) das Bargeschäft zu einer gezielten Benachteiligung anderer Gläubiger führt oder dazu genutzt wird, den Empfänger gegenüber anderen Gläubigern gezielt zu bevorzugen.
Allerdings liegt ein unlauteres Handeln nicht schon vor, wenn der Schuldner, der zur Fortführung des Geschäftsbetriebs erforderliche Geschäfte tätigt, positiv erkennt, dass die Betriebsfortführung dauerhaft verlustträchtig ist. Nach Ansicht des BGH soll einer Gesellschaft in der Krise die weitere Teilnahme am Rechtsverkehr möglich sei...