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GmbH | Einsichtnahme in Bücher nach beendeter Liquidation
Nach Beendigung der Liquidation einer GmbH haben deren Gläubiger das – weder gegenständlich noch zeitlich beschränkte – Recht auf Einsicht in die beim Registergericht verwahrten Bücher und Schriften der Gesellschaft (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 2 GmbHG), wenn sie von diesem Registergericht hierzu ermächtigt sind. Die Ermächtigung, die auf Antrag erfolgt, ist dabei schon zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Eine Gläubigerin der liquidierten GmbH beantragte unter Vorlage eines Auftrags aus dem Jahr 2021 sowie einer damit korrespondierenden Rechnung aus dem Jahr 2022 die Einsichtnahme in die Bücher und Schriften des Liquidators und Verwahrers. Dieser wandte sich ohne Erfolg gegen die vom Registergericht ausgesprochene Ermächtigung zur Einsichtnahme. Die Gläubigerin habe ihre behau...