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Stolperfallen bei der arbeitgeberseitigen Kündigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Arbeitnehmer
Die Kündigung eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Arbeitnehmers bringt einige rechtliche Besonderheiten für den Arbeitgeber mit sich. Zur Vermeidung – kostspieliger – Fehler kann nur empfohlen werden, eine derartige Kündigung sorgfältig vorzubereiten und die bestehenden Anforderungen zu beachten.
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Geschützter Personenkreis
[i]Schwerbehinderte und gleichgestellte ArbeitnehmerGesetzlich besonders vor Kündigungen geschützt sind Arbeitnehmer, die einen Schwerbehinderten- oder Gleichstellungsstatus haben. Ein Arbeitnehmer ist schwerbehindert, wenn er einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 aufweist. Eine Gleichstellung setzt einen GdB von mindestens 30 und einen konstitutiv wirkenden Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit voraus.
Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamts
[i]Fehler führen i. d. R. zur Unwirksamkeit der KündigungEine ohne Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochene Kündigung ist grds. nichtig. Das Zustimmungserfordernis entfällt in Ausnahmefällen, etwa, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung noch keine sechs Monate bestanden hat.
[i]Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung ist unerheblichDas Zustimmungserfordernis besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber über die Schwerbehinder...