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Stolperfallen bei der arbeitgeberseitigen Kündigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Arbeitnehmer
Arbeitgeber haben Regelungen zum Sonderkündigungsschutz zu beachten
Die Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer unterliegt einer Reihe von Sonderregelungen. Neben dem Anspruch auf Einrichtung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes und einem zusätzlichen Urlaubsanspruch im Umfang von fünf Kalendertagen im Jahr ist vor allem der Sonderkündigungsschutz von Bedeutung. Danach hat der Arbeitgeber im Vorfeld einer von ihm beabsichtigten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers – neben der allgemein bekannten Anhörungspflicht des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) – noch weitere Stellen zu beteiligen. Zum einen ist die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten und anzuhören (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Zudem bedarf die arbeitgeberseitige Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§§ 168 ff. SGB IX). Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung. In diesem Beitrag werden die Grundsätze zur Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern erläutert und mit Praxishinweisen sowie Formulierungshilfen dargestellt.
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I. Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamts
Zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bedarf der Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integration...