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BFH 05.11.2024 XI R 10/22, NWB 1/2025 S. 19

beA | Anforderungen an die sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente

Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.

Anmerkung:

Im Anschluss an die Rechtsprechung des BAG, des BGH, des BSG und des BVerwG entscheidet der BFH nun ebenfalls, dass der Inhaber eines beA sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen (z. B. Angestellte der Kanzlei) übertragen darf. Der Verschuldensvorwurf für das Fristversäumnis, das zur Ablehnung des Antrags auf Gewäh...

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