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OLG Hamm 19.06.2023 8 U 21/23, NWB 1/2025 S. 18

KG | Ort zur Durchführung der Gesellschafterversammlung

Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft (KG) keinen bestimmten Ort für die Durchführung der Gesellschafterversammlung vor, darf zumindest bei einem überschaubaren Gesellschafterkreis ein vom Sitz der Gesellschaft abweichender Ort gewählt werden, wenn feststeht, dass der Ort die Teilnahme nicht erschwert, weil ihn die Gesellschafter leichter als den Sitz der Gesellschaft erreichen können.

Anmerkung:

Im Streitfall ging es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes eines Gesellschafters einer Familiengesellschaft gegen seinen (berechtigten) Ausschluss aus wichtigem Grund u. a. auch um die Frage, ob die Auswahl des Versammlungsorts als schikanös oder willkürlich zu beanstanden sei. Dies verneinte das Gericht. Eine unzumutbare Auswahl, auf die sich ein Gesellschafter nicht einla...

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