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BFH 16.09.2024 III R 36/22, Kommentierte Nachricht BBK 2/2025 S. 52

Gewerbesteuer | Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen

Werbeaufwand eines Dienstleistungsunternehmens für die Anmietung von Werbeflächen kann gewerbesteuerlich nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzuzurechnen sein, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum des Dienstleistungsunternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würden. Dies hängt vom Geschäftszweck und den speziellen betrieblichen Verhältnissen wie z. B. der Häufigkeit und Dauer der Nutzung der Werbeträger ab.

[i]Klägerin war Vereinssponsor und mietete zudem Werbeflächen anDie Klägerin war eine GmbH im Dienstleistungsbereich. Sie war Sponsor von zwei Vereinen und mietete regelmäßig Werbeflächen im öffentlichen und privaten Raum an, z. B. im öffentlichen Nahverkehr oder in Gaststätten. Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG dem Gewinn der Klägerin hinzu.

[i]Geschäftszweck der Klägerin muss berücksichtigt werdenDer BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück....

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen

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