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Körperschaftsteuer | BMF: Keine Aussetzung der Vollziehung in Fällen des § 8c KStG
Nach dem BMF ist grundsätzlich keine Aussetzung der Vollziehung in Fällen des § 8c KStG zu gewähren. Damit widerspricht das BMF dem BFH.
Aus Sicht des BMF bestehen bei einem Anteilserwerb von mehr als 50 % keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c KStG. Dies gilt auch dann, wenn § 8d KStG, der die Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags ermöglicht, im konkreten Fall nicht anwendbar ist, weil seine Voraussetzungen nicht vorliegen.
[i]Aussetzung der Vollziehung nur bei besonderem berechtigtem Interesse Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nach dem BMF nur dann in Betracht, wenn die Kapitalgesellschaft ein besonderes berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung darlegt und glaubhaft macht, dass ihr Aussetzungsinteresse Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse hat.
Der [i]BFH hatte die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 KStG aus der BVerfG-Entscheidung zu § 8c KStG a. F. abgeleitetBFH hatte in einem Fall der Anteilsübertragung von 99 % Aus...