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Das Jahressteuergesetz 2024
Überblick und Hinweise zu den wesentlichen Neuregelungen
Das Jahressteuergesetz 2024 („JStG 2024“) konnte trotz der aktuellen Volten in der Berliner Politik mit Zustimmung des Bundesrats am verabschiedet werden und wurde am im Bundesgesetzblatt verkündet. Nicht mit umgesetzt wurden dagegen die steuerlichen Neuerungen, die das sogenannte Steuerfortentwicklungsgesetz (ursprünglich als „Jahressteuergesetz Teil II“ bezeichnet) enthält. Das JStG 2024 ändert mit etwa 130 Einzelmaßnahmen Regelungen in einer Vielzahl steuerlicher Bereiche. Der Gesetzgeber hat dabei vor allem reaktiv auf unionsrechtliche Vorgaben neuer Richtlinien und Verordnungen sowie die Rechtsprechung des EuGH, aber auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH gehandelt. Der Beitrag gibt einen Überblick und weiterführende Hinweise zu den wesentlichen Neuregelungen.
Bei der Änderung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen sind etwaige Wechselwirkungen mit weiteren steuerlichen Vorschriften zu beachten, wenn der bislang steuerpflichtige Betrieb entsprechender Anlagen aufgrund der Erhöhung der zulässigen Bruttoleistung nunmehr unter die Steuerbefreiung fallen sollte.
Mit der Erweiterung der Übermittlungspflichten der E-Bilanz steigt für Steuerberater der Compliance-Aufwand bei der Erstellung signifikant. Dies sollte bei der Kostenkalkulation in Angeboten an die Mandanten bedacht werden.
Die Einführung der Konzernklausel bei Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern erweitert die Möglichkeiten zur Auflage von Mitarbeiter- und Managementbeteiligungsprogrammen erheblich und kommt damit vor allem auch Start-ups und Scale-ups zugute.
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I. Neuerungen im Einkommensteuergesetz
1. Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG n. F.)
Die [i]Erweiterung der zulässigen Bruttoleistung je Wohn-/GewerbeeinheitNeuregelung fasst die bisher in § 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. a und b EStG enthaltenen Tatbestände der Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen zu einem einzigen Tatbestand zusammen. Der Anwendungsbereich wird hinsichtlich der S. 22zulässigen Bruttoleistung von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) laut Marktstammdatenregister je Wohn- und Gewerbeeinheit erweitert, insgesamt bleibt es jedoch bei höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft. Gebäude mit mehreren Gewerbe- aber ohne Wohneinheiten sind ebenfalls begünstigt. Die Neuregelung stellt somit ferner klar, dass die Maximalwerte als Freigrenze und nicht als Freibetrag zu verstehen sind.
Die Befreiung gilt erstmals für entsprechende Anlagen, die nach dem angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden (§ 52 Abs. 4 Satz 29 EStG n. F.). Bestehende Anlagen müssen daher auf ihre ertragsteuerliche Einordnung hin überprüft werden.
Vor diesem Hintergrund sind zudem etwaige Wechselwirkungen mit weiteren steuerlichen Vorschriften zu beachten, wenn der bislang steuerpflichtige Betrieb entsprechender Anlagen aufgrund der Erhöhung der zulässigen Bruttoleistung nunmehr unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG n. F. fallen sollte (z. B. Betriebsausgabenabzugsverbot § 3c Abs. 1 EStG, Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG).
2. Steuerbefreiung für Sanierungserträge in Fällen der Restschuldbefreiung (§ 3a Abs. 4 und Abs. 5 EStG n. F.)
Nach [i]Klarstellung zu Fällen der Restschuldbefreiung§ 3a Abs. 4 EStG sind insbesondere bei Mitunternehmerschaften die Höhe des Sanierungsertrags und die Höhe mindernder Beträge (§ 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 13 EStG) gesondert festzustellen. Die Aufnahme eines Verweises in § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG n. F. auf § 3a Abs. 5 EStG stellt klar, dass dies auch in den Fällen der Restschuldbefreiung gilt. Nach dem neu gefassten § 3a Abs. 5 Satz 2 EStG n. F. sind steuerliche Wahlrechte auch in Fällen der Restschuldbefreiung entsprechend § 3a Abs. 1 Satz 2 EStG gewinnmindernd auszuüben. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten sind demnach auch u. a. die Verlustvorträge des anderen Ehegatten bei der Minderung der Beträge nach § 3a Abs. 3 EStG entsprechend § 3a Abs. 3a EStG einzubeziehen. Die Neuregelung findet bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2024 Anwendung (Art. 56 Abs. 1 JStG 2024).
3. Neuregelung für die Übermittlung der E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG n. F.)
Mit [i]Erweiterung des Übermittlungsumfangs der E-Bilanzder Neuregelung des § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG n. F. erfolgt die Erweiterung der elektronischen Übermittlungspflichten. Zukünftig sind im Rahmen der E-Bilanz Kontennachweise, Kontensalden, Anlagenspiegel und das zugrundeliegende Anlagenverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG vor, so sind diese ebenfalls nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln (vgl. § 5b Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG n. F.).
Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen (vgl. § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG n. F.). Die weiteren neuen Übermittlungspflichten finden erst für Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem beginnen (vgl. § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG n. F.).S. 23
Mit der Erweiterung der Übermittlungspflichten steigt für Steuerberater der Compliance-Aufwand bei der Erstellung der E-Bilanz signifikant. Dies sollte bei der Kostenkalkulation in Angeboten an die Mandanten bedacht bzw. bestehende Vergütungsvereinbarungen danach überprüft werden, ob der gestiegene Aufwand gedeckt ist.