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BBK Nr. 1 vom Seite 34

Die E-Rechnung: Vorsteuerabzug, Aufbewahrungsfristen und Betriebsprüfung

Erläuterungen und Hinweise zum finalen (Teil 4)

Dirk J. Lamprecht

Ab dem ist der Empfang und die Verarbeitung einer E-Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr zu ermöglichen. Grundsätzlich gilt hier ebenfalls die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen. Jedoch hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen bis 2027 vorgesehen. Trotz dieser Übergangsregelungen stellen sich auch bereits jetzt viele praktische Fragen. Wie funktioniert der Vorsteuerabzug, was passiert bei Nichtannahme einer E-Rechnung und was gilt es bei Betriebsprüfungen zu beachten.

Kernaussagen
  • Wird z. B. beim Barverkauf zunächst eine sonstige Rechnung erstellt, obwohl eine E-Rechnung verpflichtend war, kann die sonstige Rechnung durch Ausstellen einer E-Rechnung berichtigt werden.

  • Bei Nichtannahme einer E-Rechnung gibt es zivilrechtliche Fragestellungen beim Verzug, da der Leistungsempfänger mit einer Rechnung in Verzug gesetzt werden muss. Inwieweit das mit einer sonstigen Rechnung erfolgen kann und darf, wenn die E-Rechnungspflicht (grundsätzlich ab ) greift, ist fraglich.

I. Vorsteuerabzug aus der E-Rechnung

1. Pflicht zur Erstellung einer E-Rechnung

[i]Vorsteuerabzug nur bei E-Rechnung möglichBesteht die Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung einer E-Rechnung, e...

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