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Zur Anwendung abkommensrechtlicher Aktivitätsvorbehalte auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte
Sofern eine Betriebsstätte im Ausland begründet wurde, wird eine potenzielle Doppelbesteuerung in der Regel durch DBA vermieden. Dabei stellt sich die Frage, ob als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Freistellung der Einkünfte oder die Anrechnung der ausländischen Steuer in Betracht kommt. Für Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte wird grundsätzlich die Freistellungsmethode angewendet. Gleichwohl beinhalten die deutschen DBA zum Teil eine Rückausnahme zur Anrechnungsmethode („Switch-over-Klausel“), sofern keine aktiven Einkünfte i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG erwirtschaftet wurden. Über einen solchen qualifizierten Aktivitätsvorbehalt hatte der ( NWB ZAAAJ-77193) zu entscheiden und konnte einige in der Literatur umstrittene Rechtsfragen klären.
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Qualifizierter Aktivitätsvorbehalt i. S. des § 8 AStG
[i]Qualifizierter Aktivitätsvorbehalt i. S. des § 8 AStGDer BFH hat entschieden, dass bei einem qualifizierten Aktivitätsvorbehalt für abkommensrechtliche Zwecke die Regelungen für ausländische Gesellschaften i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG auf ausländische Betriebsstätten zu übertragen und auch die Rückausnahmeregelungen anzuwenden sind.
[i]Rückausnahme des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStGDes Weiteren nahm der BFH zu der ...