IWB Nr. 24 vom Seite 3

Bücher und Kommentare

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[i]Neu für Sie: die 60. Ergänzungslieferung zum DBA-Kommentar unter NWB OAAAD-13646 Mit der 60. Ergänzungslieferung erhalten Sie die vollständige Neukommentierung:

[i]Grundlegende Überarbeitung Art. 7 OECD-MA (Exkurs: Personengesellschaften): Personengesellschaften prägen die Rechtsformlandschaft insbesondere des deutschen Mittelstands. Im internationalen Kontext erlangt der Einsatz von Personengesellschaft zunehmend an Bedeutung.

Im Ausland finden Personengesellschaften seltener Anwendung. Manchen ausländischen Rechtsordnungen sind sie gänzlich unbekannt. Während die süd- und osteuropäischen Staaten Personengesellschaften ähnlich wie Kapitalgesellschaften nach dem Trennungsprinzip besteuern, folgt die Besteuerung in Mittel- und Westeuropa häufig dem sog. Transparenzprinzip. Auch Mischformen der Besteuerung und Optionsmodelle analog zu § 1a KStG sind im internationalen Vergleich bekannt. Dies kann im Einzelfall zu Qualifikationskonflikten und Doppelbesteuerungsrisiken führen. Entsprechend komplex erweist sich die Anwendung von DBA auf Personengesellschaften im Zusammenspiel mit den nationalen Regelungen.

Die vorliegende Kommentierung wurde von Möller-Gosoge und Keilen strukturell überarbeitet, d. h. zwischen Inbound- und Outboundinvestments mit PersonengesellS. 4schaften unterschieden. Darüber hinaus beinhaltet die vorliegende Kommentierung eine grundlegende Aktualisierung auf den aktuellen Rechtsstand.

[i]Irland als Investitionsstandort DBA Irland: Irland wird als Investitionsstandort und Handelspartner zunehmend attraktiv. Schon heute stellt Deutschland neben den USA und dem Vereinigten Königreich für Irland einen der wichtigsten Partner dar. Die Wirtschaft Irlands ist stark exportorientiert und zieht in großem Umfang ausländische Direktinvestitionen an. Investitionen aus Deutschland konzentrieren sich vor allem auf die Automobil- und Chemieindustrie sowie auf den IT-Bereich. Deutsche Unternehmen profitieren von Irlands strategischer Lage als Zugangstor zu Märkten in Europa und Nordamerika. Die zuletzt über den Erwartungen liegende Wirtschaftsentwicklung in Irland, verbunden mit Haushaltsüberschüssen, dürfte zu weiteren Investitionen führen, vor allem im Bereich der Infrastruktur. Gleichzeitig investieren auch irische Unternehmen vermehrt in Deutschland, so dass rechtliche und steuerliche Fragen im grenzüberschreitenden Kontext an Bedeutung gewinnen. Vor diesem Hintergrund haben Heine und Trinks die Kommentierung zum DBA Irland vollständig neu kommentiert.

[i]Steuerliche Besonderheiten, NHR-Regime und Herausforderungen bei Wegzug und Rentenbesteuerung DBA Portugal: Mit dieser Ergänzungslieferung erfolgt auch eine vollständige Neukommentierung des DBA Portugal durch Schienke-Ohletz, die sich auch in ihrer täglichen Arbeit mit Wegzügen und internationaler Nachfolgeplanung beschäftigt. Das DBA Portugal ist am unterzeichnet worden und nach seinem Inkrafttreten am galt es erstmalig für Steuern ab dem Veranlagungszeitraum 1983. Es ist stark an das seinerzeit geltende OECD-Musterabkommen angeglichen und wurde seit Inkrafttreten nicht mehr geändert. Portugal ist auch als Wegzugstaat interessant, weil es für Zuzügler ein präferiertes Steuerregime seit 2009 anbietet („Residente nao habitual“ – NHR-Regime), das allerdings zum ausgelaufen ist. Es gilt nur noch für natürliche Personen, die vor diesem Datum nach Portugal gezogen sind. Besonderheit ist, dass Zuzügler unter dem Regime als ansässig nach dem DBA Portugal gelten und das DBA daher anwendbar bleibt. Interessant kann Portugal für die Besteuerung von Renten und Altersbezügen sein, da Art. 18 DBA Portugal diese dem Ansässigkeitsstaat zuweist und diese Einkünfte in Portugal gering oder teilweise nicht besteuert werden. Dies ist aber fraglich bei berufsständigen Zahlungen aus einem Versorgungswerk (so , NWB UAAAJ-55160). Eine allgemeine Subject-to-tax-Klausel gibt es nicht. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt über die Anrechnungs- und die Freistellungsmethode; Portugal wendet überwiegend die Anrechnungsmethode an. Es gibt eine Revision des DBA Portugal, deren Inkrafttreten allerdings seit einigen Jahren aussteht. Es bleibt abzuwarten, ob sich das DBA Portugal künftig maßgeblich ändert.

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Fundstelle(n):
IWB 24 / 2024 Seite 3 - 4
MAAAJ-81826