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Funktionsverlagerung im Fokus
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 992 Die aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung und durch die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 haben die Grundsätze zur Funktionsverlagerung zwar nicht wesentlich verändert, aber es waren die umfassendsten Anpassungen seit der Einführung im Jahr 2008. Bedeutsamer für die Interpretation und die künftige Behandlung von Funktionsverlagerungen ist jedoch die jüngere Rechtsprechung. Der BFH und das Niedersächsische FG haben jüngst Urteile veröffentlicht und es sind weitere Urteile zu erwarten.
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I. Ausgangspunkt: Änderungen des Gesetzgebers und des BMF-Schreibens seit 2021
[i]Wesentliche Änderungen der Gesetzgebung von 2008Die Anpassungen durch § 1 Abs. 3b AStG zum im Rahmen des AbzStEntModG gliederten die Funktionsverlagerung in einen neuen Absatz aus und führten eine Öffnungsklausel ein, die Einzelwirtschaftsgutbewertungen ermöglicht, wenn keine wesentlichen immateriellen Werte übertragen werden. Die Funktionsverlagerungsverordnung von 2022 und die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 übernehmen weitgehend frühere Regelungen, ergänzen diese jedoch.
II. Zusammenfassung der aktuellen Rechtsprechung zur Funktionsverlagerung
[i]Urteil des BFH v. 9.8.2023Das