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IWB Nr. 24 vom

Bestimmung der Ansässigkeit natürlicher Personen und Gesellschaften in Italien

Dr. Robert Frei

Die Ansässigkeit als natürliche Person erfolgt alternativ über vier Tatbestände. Die neuen Kriterien erweitern die Anknüpfungsmerkmale und weichen teilweise von der internationalen Praxis ab. Durch die neuen Bestimmungen werden sich neue Fälle der Doppelansässigkeit ergeben. Sofern ein DBA zur Anwendung gelangt, werden die erweiterten nationalen Kriterien immerhin durch die Tie-breaker-Rule des einschlägigen Abkommens in der praktischen Anwendung zumindest wieder eingeschränkt. Für Gesellschaften werden die neuen Kriterien „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ und „Ort, an dem die Gesellschaft vorwiegend die laufende Geschäftsführung betreibt“ als neue Anknüpfungskriterien definiert. Insoweit ist tatsächlich eine Annäherung an DBA und OECD-Grundsätze erfolgt.

I. Neue Definition der steuerlichen Ansässigkeit für natürliche Personen

Eine natürliche Person wird als in Italien steuerlich ansässig betrachtet, wenn sie mehr als die Hälfte des Jahres (1.) sich in Italien aufhält, (2.) im Verzeichnis der ansässigen Bevölkerung der Gemeinde eingetragen ist, (3.) ihr Domizil oder (4.) ihren Wohnsitz in Italien h...

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