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Mandat | Kein Schadensersatz wegen nachgeforderter Sozialversicherungsbeträge
Ein mit der Lohnbuchhaltung beauftragter Steuerberater hat die Möglichkeiten einer rechtlichen Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Mitarbeiters durch fachkundigen anwaltlichen Rat oder eine gesonderte Statusfeststellung (§ 7a, § 28h Abs. 2 SGB IV) aufzuzeigen. Dieser Hinweis kann entfallen, wenn die bisherige Statusfrage bereits hinreichend geklärt ist, insbesondere wenn die Einordnung als nicht sozialversicherungspflichtig anlässlich einer Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers unbeanstandet geblieben ist.
Im Streitfall hatte die DRV Bund anlässlich einer Prüfung für den Zeitraum – die Gesellschafter-Geschäftsführer bereits nicht als sozialversicherungspflichtig angesehen, sodass für die Zeit ab dem