Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
bAV | Rechtsweg der Klage eines Geschäftsführers nach Amtsniederlegung
Der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters ändert sich nicht allein durch eine Abberufung oder Niederlegung des Geschäftsführeramts. Das Anstellungsverhältnis wird durch den Abberufungsakt nicht zum Arbeitsverhältnis und der Organvertreter nicht zur arbeitnehmerähnlichen Person.
Für die Rechtswegbestimmung ist die Frage entscheidend, aus welchem Rechtsverhältnis die streitbefangenen Rechtsansprüche hergeleitet werden. Auch wenn die Klägerin nach der Amtsniederlegung noch als arbeitnehmerähnliche Person tätig gewesen sein sollte, könne dies am Rechtsgrund der Verpflichtung nichts ändern. Für Ansprüche aus einer Versorgungszusage gegenüber einem Geschäftsführer bleiben aufgrund des prozessualen Arbeitnehmerbegriffs di...