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STFAN Nr. 12 vom

E-Rechnung und gemeinnützige Organisationen

Dr. Antje Lüersmann, LL.M.

Ab können inländische Unternehmer untereinander elektronische Rechnungen ausstellen und müssen inländische Unternehmer untereinander elektronische Rechnungen annehmen können. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Wachstumschancengesetz. Doch es stellt sich die Frage, ob gemeinnützige Organisationen hiervon überhaupt betroffen sind.

Wer ist betroffen?

Die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen betrifft nur steuerbare Leistungen zwischen Unternehmern im Inland (B2B).

Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen für B2B-Umätze im Inland besteht

  • ab dem , wenn der Vorjahresumsatz > 800.000 € beträgt und

  • ab dem für alle Unternehmer.

Für gemeinnützige Organisationen besteht keine Ausnahmeregelung; werden umsatzsteuerbare Lieferungen oder Leistungen gegenüber Unternehmen erbracht, besteht grundsätzlich E-Rechnungspflicht.

Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht

Für gemeinnützige Organisationen ist zu beachten, dass für Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG umsatzsteuerfrei sind, keine E-Rechnungen übermittelt werden.