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STFAN Nr. 12 vom

Investitionsabzugsbetrag

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer

Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge), wenn die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG erfüllt sind.

Wird das begünstigte Wirtschaftsgut angeschafft, können bis zu 50 % der Anschaffungskosten außerbilanziell gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Auf der anderen Seite können die Anschaffungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts um bis zu 50 %, höchstens jedoch um den Betrag der Hinzurechnung, gewinnmindernd herabgesetzt werden. Wird eine solche Herabsetzung vorgenommen, verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, die erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen entsprechend.

In diesem Buchführungsfall hat der Unternehmer für eine Produktionsmaschine einen Investitionsabzugsbetrag von 50 % in Anspruch genommen.