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Die E-Rechnung: Befreiungen und Übergangsregelungen
Erläuterungen und Hinweise zum finalen (Teil 2)
Ab dem besteht für den Leistungsempfänger als Unternehmer i. S. des § 2 UStG die grundsätzliche Pflicht zur E-Rechnungsannahme im inländischen B2B-Bereich. Für den Rechnungsversand wurden Befreiungs- und Übergangsregelungen geschaffen. Der Beitrag zeigt u. a. ausführlich den zeitlichen Anwendungsbereich auf und geht auf die Herausforderungen der Rechnungsberichtigung ein. Besonders praktisch: eine Übersicht zu den Übergangsregelungen.
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I. Zeitliche Anwendung
Die grundsätzliche E-Rechnungspflicht bezieht sich nach dem auf inländische B2B-Umsätze, die nach dem ausgeführt werden und deren Rechnungsstellung nach diesem Datum erfolgt.
1. Rechtslage bis
[i]E-Rechnung bis Ende 2024 nur mit Zustimmung des EmpfängersFür Leistungen, die bis zum erbracht werden, können neben den beleghaften Rechnungen in Papierform auch elektronische Rechnungen ausgestellt und übermittelt werden, jedoch mit Zustimmung des Empfängers. Diese elektronischen Rechnungen müssen (noch nicht) der Norm EN 16931 entsprechen. Als elektronische Rechnung gelten damit Rechnungen für bis zum ausgeführte Umsätze, die in einem elektronischen Format ausgestellt, übermittel...