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Stromlieferungen an Mieter unterliegen der Umsatzsteuer
Anmerkungen zum
Nach dem kann die Lieferung von Strom durch den Vermieter an seine Mieter steuerpflichtig sein; dies gilt auch dann, wenn die Vermietung steuerfrei erfolgt. Der Fall betraf Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt hatte.
Nach Verbrauch abgerechneter Mieterstrom unterliegt der Umsatzsteuer.
Die Auffassung der Finanzverwaltung ist spätestens nach der BFH-Entscheidung überholt.
Für Vermieter besteht Handlungsbedarf.
I. Sachverhalt
[i]Brill, Vorsteuerabzug bei der
Lieferung von Mieterstrom durch den Vermieter, NWB 41/2024 S. 2824,
NWB KAAAJ-76430
Mann,
Stromlieferungen an Mieter als Nebenleistung und Vorsteuerabzug, USt direkt
digital 19/2024 S. 4,
NWB BAAAJ-76326 Der Kläger vermietet
zwei Gebäude zu Wohnzwecken steuerfrei. Auf beiden Objekten installierte der
Kläger im Jahr 2018 Photovoltaikanlagen
nebst Batteriespeicher. An den Photovoltaikanlagen sind Messgeräte installiert.
Diese messen den insgesamt produzierten Strom sowie den Strom, der über die
Batteriespeicher direkt an die Mieter fließt. Überschüssiger Strom wird an eine
GmbH geliefert. Sofern der produzierte Strom nicht ausreicht, um den Bedarf der
Mieter zu decken, kauft der Kläger Strom im eigenen Namen von Dritten hinzu und
gibt diesen mit einem Gewinnaufschlag an die
Mieter weiter. Der Strom wird jährlich nach Verbrauch
abgerechnet. Die Mieter zahlen hierauf unterjährig Abschläge.
Der Strompreis ist marktüblich. Die Lieferung des Stroms wird vertraglich in
einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag geregelt. Die Zusatzvereinbarung kann,
unabhängig vom Mietvertrag, mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende
gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung des Stromliefervertrags muss der
Mieter die Kosten des Umbaus der Zähleranlage tragen.