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Elektronische Rechnungen ab dem 1.1.2025
Ab dem sind inländische Unternehmen grds. verpflichtet, elektronische Rechnungen zu empfangen. Anders als nach der bisherigen Rechtslage handelt es sich hierbei um Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und elektronisch verarbeitet werden können (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG n. F.). Zwar gelten für die Ausstellung von Rechnungen noch mindestens bis Ende 2026 Übergangsvorschriften, doch hat das BMF nunmehr das bereits angekündigte Schreiben zu Einzelfragen der Anwendung der Neuregelung veröffentlicht (, NWB KAAAJ-68891). Der UStAE soll in einem gesonderten Schreiben angepasst werden. Der Beitrag stellt die Kernelemente dar, bewertet sie kurz und ordnet sie in den Gesamtzusammenhang ein.
Hintergrund
Grundsätzlich erhält § 14 UStG mit Wirkung zum eine neue Struktur. Der Begriff der elektronischen Rechnung wird dabei neu definiert. Während eine solche Rechnung bisher vorliegt, wenn das Dokument elektronisch ausgestellt und übermittelt wird (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG) – so dass z. B. ein Dateianhang einschließlich des Scans einer Papierdatei erfasst sein kann –, erforde...