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IWB Nr. 22 vom

Verrechnungspreisdokumentation ab dem 1.1.2025

Dr. Christian Engelen und Frederik Hagemeier

Der Bundesrat hat dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Die darin enthaltenen Änderungen treten zum in Kraft. Die Neuregelung betrifft auch die Abgabenordnung, zumal § 90 AO und die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens. Hier ist im Rahmen der Neufassung des § 90 Abs. 3 und 4 AO bei der Verrechnungspreisdokumentation Vorsicht geboten.

I. Überholende Änderungen im § 90 AO

Durch das Gesetz zur Umsetzung der DAC7 v.  ist § 90 AO erst unlängst umfassend reformiert worden. Konkret wurde § 90 Abs. 3 AO geändert und die Absätze 4 und 5 wurden eingefügt. So sind die Vorgaben zur Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation nun separat in § 90 Abs. 4 AO geregelt worden. Ausweislich § 90 Abs. 4 Satz 1 AO kann die Finanzverwaltung jederzeit die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation verlangen. Ferner ist die Verrechnungspreisdokumentation gem. § 90 Abs. 4 Satz 2 AO im Rahmen von Betriebsprüfungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Vorlagefrist beträgt gem. § 90 Abs. 4 Satz 3 AO 30 Tage und beginnt mit der Anforderung der Dokumentation oder der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Diese Verschärfungen haben erhebliche Kritik erfahren.

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz bew...

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