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Verrechnungspreisdokumentation ab dem 1.1.2025
Der Bundesrat hat dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Die darin enthaltenen Änderungen treten zum in Kraft. Die Neuregelung betrifft auch die Abgabenordnung, zumal § 90 AO und die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens. Hier ist im Rahmen der Neufassung des § 90 Abs. 3 und 4 AO bei der Verrechnungspreisdokumentation Vorsicht geboten.
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I. Überholende Änderungen im § 90 AO
Durch das Gesetz zur Umsetzung der DAC7 v. ist § 90 AO erst unlängst umfassend reformiert worden. Konkret wurde § 90 Abs. 3 AO geändert und die Absätze 4 und 5 wurden eingefügt. So sind die Vorgaben zur Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation nun separat in § 90 Abs. 4 AO geregelt worden. Ausweislich § 90 Abs. 4 Satz 1 AO kann die Finanzverwaltung jederzeit die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation verlangen. Ferner ist die Verrechnungspreisdokumentation gem. § 90 Abs. 4 Satz 2 AO im Rahmen von Betriebsprüfungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Vorlagefrist beträgt gem. § 90 Abs. 4 Satz 3 AO 30 Tage und beginnt mit der Anforderung der Dokumentation oder der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Diese Verschärfungen haben erhebliche Kritik erfahren.
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz bew...