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Betriebsprüfung | Zulässigkeit von Summenbescheiden
Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe für bekannte Arbeitnehmer nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung auch einen Beitragssummenbescheid erteilen (§ 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
§ 28f Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB IV lässt Summenbescheide zu, wenn die Summe der Arbeitsentgelte nicht bekannt ist. In diesem Fall ist die Entgeltsumme zu schätzen. Hier hatte die Arbeitgeberin auf das Anhörungsschreiben der DRV Bund keine prüffähigen Entgeltunterlagen oder sonstige Unterlagen wie etwa namensbezogene Einsatzpläne für jeden Arbeitstag eingereicht. Für die namentlich bekannten Arbeitnehmer hat die DRV Bund die Berechnungen des Hauptzollam...