Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
DSGVO | Anlasslose Google-Recherche in Stellenbesetzungsverfahren
Führt ein potenzieller Arbeitgeber (hier: eine Universität) im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens eine Google-Recherche zu einem Bewerber durch, ist dieser über die Datenerhebung zu informieren (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO). Kommt der potenzielle Arbeitgeber dieser Informationspflicht nicht nach und verwertet er die erlangte Information (hier: über eine strafrechtliche Verurteilung eines Bewerbers) im Stellenbesetzungsverfahren, steht dem Bewerber ein Entschädigungsanspruch zu (Art. 82 Abs. 1 DSGVO).
Eine nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs aufgrund fingierter Bewerbungen als sog. AGG-Hopper zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 16 Monaten steht zwar einer Eignung i. S. von Art. 33 Abs. 2 GG für eine befristete Stelle im Justiziariat/Personalwesen ...