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Umsätze für die Luftfahrt: Reichweite der Steuerbefreiung, Vorsteuerabzug aus unrechtmäßiger Umsatzsteuer und Direktanspruch
Das FG München musste sich mit Urteil vom jüngst mit der Reichweite der Steuerbefreiungsvorschrift in §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 2 UStG, wonach für die Luftfahrt bestimmte Umsätze unter gewissen Voraussetzungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, befassen (, NWB EAAAJ-75742). Im Zuge dessen hat das FG München sich auch mit nachgelagerten Fragestellungen zum Vorsteuerabzug und einem etwaigen Direktanspruch bei unzutreffend ausgewiesener Umsatzsteuer beschäftigt. Weshalb das Urteil in der Sache durch eine konsequente, systematische Rechtsauslegung überzeugt, jedoch in der Praxis für Luftfahrtunternehmen unliebsam sein kann, wird im Beitrag besprochen.
Kernaussagen
Die Steuerbefreiungen in §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 2 UStG sind obligatorisch, weshalb kein Wahlrecht besteht. Wird dennoch unzutreffenderweise Umsatzsteuer ausgewiesen, ist diese in ständiger Rechtsprechung mangels Tatbestandlichkeit einer gesetzlich geschuldeten Steuer nicht abzugsfähig. Nach Ansicht des FG München kommt ein hilfsweise begehrter Direktanspruch insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Leistungsempfänger sich selbst durch unterbliebene Hinweise auf die Anwendung der Steuerbefreiung und m...