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Umsätze für die Luftfahrt: Reichweite der Steuerbefreiung, Vorsteuerabzug aus unrechtmäßiger Umsatzsteuer und Direktanspruch
Anmerkungen zum
Das FG München musste sich mit Urteil vom jüngst mit der Reichweite der Steuerbefreiungsvorschrift in §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 2 UStG, wonach für die Luftfahrt bestimmte Umsätze unter gewissen Voraussetzungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, befassen. Im Zuge dessen hat das FG München sich auch mit nachgelagerten Fragestellungen zum Vorsteuerabzug und einem etwaigen Direktanspruch bei unzutreffend ausgewiesener Umsatzsteuer beschäftigt. Weshalb das Urteil in der Sache durch eine konsequente, systematische Rechtsauslegung überzeugt, jedoch in der Praxis für Luftfahrtunternehmen unliebsam sein kann, wird im Folgenden besprochen.
Was hat das entschieden?
Welche Auswirkungen ergeben sich für Luftfahrtunternehmen?
Welches Störgefühl verbleibt trotz eines systematisch überzeugenden Urteils aus Praxissicht?
I. Hintergrund: Die Steuerbefreiungsvorschrift in §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 2 UStG
[i]Gehm, Zum Direktanspruch auf Erstattung von zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt, USt direkt digital 19/2024 S. 12, NWB WAAAJ-75386 Mann, in: Küffner/Zugmaier, UStG, § 8 Rz. 57, NWB OAAAB-75326 Gemäß §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 2 UStG sind bestimmte Umsätze, die an Unternehmer erbracht werden, welche im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende oder ausschließlich das Ausland betreffende Beförderungen durchführen und deren Tätigkeit nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen umfasst, steuerbefreit.