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Zur Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch S. 888nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretungsberechtigte Personen und Prozessbevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. (2) Das beSt ist ein auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach; der Übermittlungsweg zwischen diesem elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts ist ein sicherer Übermittlungsweg i. S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO. (3) Nachdem die Bundessteuerberaterkammer ihrer Verpflichtung aus § 86e Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes nachgekommen ist, sind die eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften seit dem zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs...