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Revisionseinlegung durch das FA per Brief mit Eingang beim BFH nach dem
(1) Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, ein Rechtsmittel und dessen Begründung an den BFH nach dem ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), zählt nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung in einem Urteil des FG. (2) Die Angabe der Hausanschrift des BFH sowie dessen Postanschrift und Telefax-Anschluss kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch beim BFH einlegen und begründen darf (Bezug: § 52d, § 55 Abs. 1, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 120 Abs. 2 FGO).
Der VIII. Senat des BFH schließt sich der Rechtsprechung des VII. Senats und des VI. Senats d...