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STFAN Nr. 11 vom

Kündigung und Kündigungsschutz

Von Dr. Antje Lüersmann, LL.M.

Zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine schriftliche Kündigungserklärung – als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung – erforderlich. Ein weiteres Mitwirken oder eine Zustimmung des Empfängers sind nicht notwendig.

Kündigungsarten

Eine ordentliche Kündigung ist die fristgerechte Auflösung eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis endet somit nicht sofort, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Frist richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben oder ist individuell im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt.

Eine ordentliche Kündigung erfolgt als Eigenkündigung (sog. arbeitnehmerseitige Kündigung), d. h. der Arbeitnehmer reicht die Kündigung ein, oder als Fremdkündigung (sog. arbeitgeberseitige Kündigung), d. h. der Arbeitgeber bzw. das Unternehmen kündigt einem Mitarbeiter.

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem der beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund – ohne Einhalten einer Kündigungsfrist – gekündigt werden, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie unter Abwägung der Interessen beider Seiten die Fortsetzung des Arbei...