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STFAN Nr. 11 vom

Prüffolge für Mietereinbauten und Mieterumbauten

Von Dipl.- Finw. (FH) Florian Becker

Lässt ein Mieter in angemieteten Räumlichkeiten Umbauten oder Einbauten vornehmen, stellt sich die Frage, wie die dafür anfallenden Aufwendungen steuerlich zu behandeln sind. Grundlage hierfür ist ein fast 50-jähriges BMF-Schreiben, das aber immer noch Gültigkeit hat.

Erhaltungsaufwendungen

Nimmt ein Mieter Investitionen in die angemieteten Räumlichkeiten vor, ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei den Aufwendungen um Erhaltungsaufwendungen handeln könnte. In diesem Fall wären die Aufwendungen für den Mieter sofort abzugsfähig.

Erhaltungsaufwendungen einerseits und Anschaffungskosten sowie Herstellungskosten andererseits sind nach allgemeinen Grundsätzen voneinander abzugrenzen.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Gegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, um den Ausstattungsstandard eines Gebäudes zu heben oder um das Gebäude zu erweitern oder dessen Substanz zu mehren.

Scheinbestandteile

Ein Scheinbestandteil (geregelt in § 95 Abs. 2 BGB) entsteht, wenn durch Baumaßnahmen des Mieters Sachen zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt ...